VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2007 - AN 16 K 06.30294 - asyl.net: M10710
https://www.asyl.net/rsdb/M10710
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Gemeinschaftsunterkünfte, Privatwohnung, Krankheit, Zuweisung, Umzugsaufforderung
Normen: AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl § 8 Abs. 1 S. 2; AufnG Art. 4 Abs. 1; AufnG Art. 5 Abs. 2; DVAsyl§ 7
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Umzugsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 2 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl, die Zuweisungsentscheidung in Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 AufnG i. V. m. § 7 Abs. 1, 3 und 5 DVAsyl. Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 6. Mai 2004 (21 CS 03.2993), dass sich die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AufnG, Einzelheiten der landesinternen Verteilung und Umverteilung durch Rechtsverordnung zu regeln, auch auf die Umverteilung innerhalb einer Gebietskörperschaft durch Umzugsaufforderung bezieht.

Die Umzugsaufforderung ist rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Umverteilung vorliegen und ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG nicht gegeben ist.

Nach Art. 4 Abs. 1 AufnG sollen die betroffenen Personen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Abweichend von Abs. 1 kann gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG Personen im Sinne von Art. 1 im begründeten Ausnahmefall der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Behörde im Regelfall verpflichtet ist, die Unterbringung vorzunehmen und damit für sie kein Ermessensspielraum und folglich auch keine Pflicht zur Ermessensausübung besteht. Ob ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vorliegt, ist eine tatbestandliche Rechtsfrage, deren Voraussetzungen voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, so steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet bzw. von der Unterbringung dort absieht (vgl. BayVGH vom 17.11.2003 - 4 CS 03.2993; vom 6.5.2004 - 21 CS 03.2993).

Art. 4 Abs. 4 AufnG stellt klar, dass die private Wohnungsnahme von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber der regelmäßigen Unterbringung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften (aus Kostengründen) die absolute Ausnahme darstellt. Insbesondere müssen für die Gestattung zur privaten Wohnungsnahme wichtige Gründe vorliegen (LTDrs. 14/8632, S. 6).

Die Kläger berufen sich in erster Linie darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht in die zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft umziehen zu können. Nach den amtsärztlichen Zeugnissen des Gesundheitsamtes der Stadt ... spricht nichts gegen eine Unterbringung der Kläger zu 3), 4) und 7) in einer Gemeinschaftsunterkunft.