VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2007 - 9 B 05.30525 - asyl.net: M10721
https://www.asyl.net/rsdb/M10721
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, Menschenrechtslage, Oppositionelle, Meinungsfreiheit, Erledigung der Hauptsache, Kosten, Kostenentscheidung, billiges Ermessen
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Verfahren einzustellen, die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte wäre voraussichtlich im Berufungsverfahren unterlegen. Seit dem Jahr 2001 hat eine kontinuierliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in Eritrea stattgefunden. Dies ergibt sich aus sämtlichen neueren Auskünften. Die herrschende Regierung unterdrückt jegliche oppositionelle Meinungsäußerung. Mitglieder anderer Parteien als der herrschenden PFDJ werden verfolgt. Die Regierung beobachtet auch die exilpolitischen Gruppen in Deutschland. Bei dem Eurasil-Meeting am 26. Oktober 2006 in Brüssel waren sich die Vertreter der Mitgliedsstaaten einig, „that Eritrea was a paranoid State" (Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5.2.2007 Az. RA 3-4720/4 SH 2 - 45 64/2007).