Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Die Klägerin konnte weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 glaubhaft machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien von unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung bedroht gewesen wäre.
Die Klägerin hat durch den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2007 und in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2007 vorwiegend Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Wie das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 6. Januar 2006 (an das VG Aachen) ausführt, ist davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung umfangreiche Kenntnis von exilpolitischen Tätigkeiten hat. Nach der im vorliegenden Verfahren von der Beklagten vorgelegten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2007 (an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist ferner von dem Bestehen einer Direktive des äthiopischen Außenministeriums an die äthiopischen Auslandsvertretungen auszugehen.
Nach der (insoweit neuesten) Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2007 (an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bleibt es - auch nach Auswertung der o.a. Direktive - dabei, dass es für die Gefahr staatlicher Verfolgung darauf ankommt, ob die betroffene Person ein so einflussreiches Oppositionsmitglied ist, dass die Regierung sich durch diese unmittelbar in ihrem Machtanspruch bedroht fühlt bzw. ob die rückzuführende Person sich an gewaltsamen Aktionen beteiligt oder dazu aufgerufen hat (so auch Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien). So schreibt auch das Institut für Afrika-Kunde in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2006 (für das VG Aachen), dass generell davon ausgegangen werden kann, dass Inhaber von Führungsfunktionen (Unterstreichung durch das Gericht) innerhalb der legalen Oppositionsparteien (dazu zählt nach dem Institut auch die mit der UEDF verbundene EPRP) potentiellen Repressalien wie Hausarrest, Verhaftungen zumindest vorübergehender Natur etc. unterworfen sein könnten, was wiederum davon abhängt, inwieweit sie sich verbal gegen das Vorgehen der EPRDF-Regierung ... ausgesprochen haben. Sollte ihnen ein Aufruf zu öffentlichen Protestaktionen und Gewalt unterstellt werden, läge eine Verhaftung durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen. Eine weitere Beweiserhebung zu der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung ist nicht veranlasst, weil nach Überzeugung des Gerichts die Verfolgungsgefahr für rückkehrende Asylbewerber nach Äthiopien von den sachkundigen Stellen nur eingeschätzt, nicht aber für den Einzelfall festgelegt werden kann.
Zu dem Kreis der nach diesen Erkenntnissen gefährdeten Personen zählt nach Überzeugung des Gerichts die Klägerin nicht.
Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist die Klage unbegründet, da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von der Klägerin nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Die Klägerin hat lediglich Gründe für die Gefahr politischer Verfolgung vorgetragen, die aber - wie oben dargestellt - die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien nicht begründen können. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG sind auch sonst nicht ersichtlich: Die Existenzbedingungen sind zwar in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, schwierig; dies trifft aber vor allem die Landbevölkerung, ansonsten erhalten zahlreiche Äthiopier Nahrungsmittelhilfe. In Addis Abeba ist auch die medizinische Versorgung zufriedenstellend. Nach dem o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2006 sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden; insbesondere hat ein Rückkehrer nicht mit staatlichen Maßnahmen wegen einer Asylantragstellung in Deutschland zu rechnen.