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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2007 - AN 19 K 06.02995 - asyl.net: M10727
https://www.asyl.net/rsdb/M10727
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Chinesen, China, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Falschangaben, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4
Auszüge:

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg, da die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis haben. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Nach den Vorschriften über die Fristberechnung erfüllen die Kläger die Voraussetzungen des siebenjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Kläger erfüllen auch die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie wurden in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. An den sonstigen Voraussetzungen bestehen keine Zweifel.

Das Erfüllen der Voraussetzungen vermittelt den Klägern jedoch keinen unbedingten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann beim Vorliegen der Voraussetzungen den Ausländern eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Von einer Ermessensreduktion auf Null kann offenkundig nicht ausgegangen werden.

Die Klage hat auch im Hilfsantrag keinen Erfolg, da die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Vorliegend hat die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Sie stützt ihre Ermessensentscheidung zusammengefasst darauf, dass der Aufenthalt der Kläger nicht bereits nach Ablauf der Mindestfrist verfestigt werden soll, nachdem die Kläger jahrelang ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich die Kläger über einen langen Zeitraum geweigert haben, bei der Beschaffung von Heimreisescheinen hinreichend mitzuwirken. Aus mehreren Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China an die (früher zuständige) Ausländerbehörde ergibt sich, dass die Kläger wegen falscher bzw. ungenauer Adressen nicht hätten identifiziert werden können (vgl. z. B. Schreiben der Chinesischen Botschaft vom 6.7.1998, Blatt 211 der Akte des Klägers). Gleiche Mitteilungen erhielt die Ausländerbehörde von der für die Beschaffung von Heimreisepapieren zuständigen Regierung von Oberbayern. Damit steht auf Grund des Akteninhaltes fest, dass die Kläger wegen falscher bzw. ungenauer Angaben nicht haben identifiziert werden können. Für die Ausländerbehörde sind die Auskünfte der Botschaft der Volksrepublik China ausschlaggebend (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25.6.2003, 24 CS 03.1195 u. a.; Beschluss vom 14.5.2001, 24 ZC 01.1500). An diesen Feststellungen ist festzuhalten. Danach haben die Kläger über mehrere Jahre hinweg bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitgewirkt und sich schon gar nicht selbst solche besorgt.

Bei der Ermessensentscheidung, ob Ausländern nach Ablauf der Mindestfrist des § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, kann die Behörde in ihre Ermessensentscheidung als tragenden Grund das bisherige Verhalten der Ausländer im Bundesgebiet heranziehen. Das Verhalten der Kläger ist ab Einreise bis zur Zusicherung der Ausländerbehörde, dass ihnen Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden können, dadurch geprägt, dass sie nach erfolgloser Beendigung der Asylverfahren bei der Beantragung bzw. Beschaffung von Heimreisepapieren nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt haben. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Angaben ungenügend oder falsch waren. Jedenfalls wurde auf Grund dieser Angaben die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht erreicht. Dabei ist zu beachten, dass es Aufgabe jedes Ausländers ist, sich selbst die erforderlichen Identitätspapiere seines Herkunftslandes zu beschaffen. In der Regel wissen die Ausländer selbst am besten, wie sie dies bewerkstelligen können. Die Kammer weiß aus einer Mehrzahl von Fällen, dass es chinesischen Staatsangehörigen bei gehöriger Mitwirkung und Vorlage entsprechender Unterlagen durchaus möglich war, selbst binnen kurzer Zeit Heimreisepapiere zu besorgen.