VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2007 - 19 C 06.2090 - asyl.net: M10731
https://www.asyl.net/rsdb/M10731
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Passlosigkeit, Kuba, Kubaner, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache
Normen: VwGO § 123; VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Die Beschwerde ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO vor.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag bereits darin, worauf der Bevollmächtigte zutreffend hinwies, ein Anordnungsgrund, dass der Ast. sich in einer zunächst auf drei Monate befristeten Abschiebehaft befand und darüber hinaus die Gefahr einer Verlängerung der Abschiebehaft nicht von der Hand zu weisen war. Gerade der Hinweis der Antragsgegnerin (Agg.), über den Duldungsantrag werde aufgrund Vollzugs der Abschiebehaft nicht entschieden, lässt die dem Ast. auferlegte Abschiebehaft als unzumutbaren Nachteil erscheinen. Weil der Vollzug der Abschiebung wegen der fehlenden Heimreisepapiere zeitlich nicht absehbar war, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag gegeben, da der Ast. ansonsten weiterhin der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Falle einer Haftentlassung ohne Duldung sich illegal in Deutschland aufgehalten und damit strafbar gemacht hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Frage der Zulässigkeit der vom Ast. in der Hauptsache erhobenen Untätigkeitsklage (s. hierzu Beschluss des Senats vom 13.3.2007 19 C 06.2091) weder für die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses noch für hinreichende Erfolgsaussichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erheblich. Insofern konnte allenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO die Erhebung einer Hauptsacheklage zur Auflage gemacht werden.

Erscheinen somit die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der vom Ast. abzuwendenden erheblichen Nachteile nicht als aussichtslos, so sind hinreichende Erfolgsaussichten auch für einen Anordnungsanspruch des Ast. anzunehmen. Bei der gegebenen Sachlage, wonach der Ast. über keinerlei Heimreisepapiere verfügt, eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert war, er auch seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wollte und ihm aufgrund des unanfechtbar abgelehnten Asylfolgeantrags die Abschiebung angedroht war, lagen (grundsätzlich) die Voraussetzungen für eine Abschiebung vor. Diese war jedoch gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Ast. besaß keine Identitäts- und sonstigen Heimreisepapiere für eine etwaige Rückkehr nach Kuba. Der Zeitpunkt seiner Abschiebung war, wie die Agg. selbst einräumen musste, völlig ungewiss. Damit lagen, worauf der Bevollmächtigte des Ast. zutreffend hingewiesen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung unzweifelhaft vor (vgl. dazu BVerwG vom 21.3.2000 - 1 C 23/99 zu § 55 Abs. 2 AuslG a. F.).