VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2007 - 24 CS 06.3176 - asyl.net: M10734
https://www.asyl.net/rsdb/M10734
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Mitwirkungspflichten, Auslandsvertretung, Vorführung, Passverfügung, Erledigung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse, denn insoweit hat sich das Verfahren erledigt. Der Antragsteller war mit dem genannten Bescheid aufgefordert worden, sich am 7. September 2006 bis spätestens 12.00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld zum Zwecke der Vorführung bei der Algerischen Botschaft einzufinden. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Mit Ablauf des Datums ist diese Verpflichtung damit obsolet geworden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht diese Rechtsauffassung nicht dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2000 Az. 10 B 99.3200, denn in diesem Verfahren ist der dortige Kläger nicht verpflichtet worden, zu einem bestimmten Termin bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Vielmehr wurde er verpflichtet, bis zu einem bestimmten Datum bei der Botschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Die Verpflichtung ging also dahin, irgendwann bei der Botschaft vorzusprechen, spätestens bis zu einem bestimmten Datum.