Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2006 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag ausschließlich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art.8 EMRK für rechtmäßig angesehen hat. Dieser Einwand greift aber nicht. Der Schutz des Privat- und Familienlebens des Klägers gebietet nicht, von seiner Ausweisung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zur Vermeidung weiterer Straftaten ein höheres Gewicht beizumessen ist als seinen familiären Belangen.
Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Das vom Kläger abgelegte Geständnis und die ausführliche Schilderung, wie es insbesondere zur Einschleusung von Ausländern gekommen ist, mag zwar die moralische Konfliktsituation glaubhaft schildern, in der der Kläger sich befunden hat, jedoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, von ihm ginge keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Auch wenn sich der Kläger in einem Gewissenskonflikt befunden haben sollte, so wusste er doch genau, dass sein Vorgehen - und zwar sowohl die zahlreichen Einschleusungen, an denen er beteiligt war als auch die Überweisung von Geld in den Irak trotz bestehenden Embargos - im Bundesgebiet verboten war und er deshalb mit einer Bestrafung rechnen musste. Dass er dennoch so gehandelt hat, lässt erwarten, dass er auch in künftigen Konfliktsituationen mehr von seiner moralischen Verbundenheit mit seinen Landsleuten geleitet werden wird als dass er auf hiesige Strafvorschriften achtet.
Der Hinweis des Klägers auf seinen neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Tatsache, dass seine Ehefrau und seine fünf Kinder ebenfalls in Deutschland leben und bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden, führen ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die Ehefrau ist mit den Kindern erst im Jahr 2000 in das Bundesgebiet eingereist (auch sie wurden eingeschleust), so dass noch nicht von einer derartigen Verwurzelung gesprochen werden kann, die ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar machen würde. Der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG wurde ihnen aufgrund politischer Umstände gewährt (Verfolgung unter dem Regime von Saddam Hussein), die nunmehr nicht mehr vorliegen, so dass es ihnen trotz des Weiterbestehens der asylrechtlichen Entscheidung zuzumuten ist, dem Kläger in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Aber auch eine Trennung der Familie ist angesichts der schwerwiegenden Straftaten des Klägers zumutbar.
Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtfertigen keine andere Beurteilung der Rechtslage.
Schließlich greift auch die Rüge des Klägers, eine unbefristete Ausweisung sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zulässig, nicht. Bereits das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Bereitschaft zu einer nachträglichen Befristung der Ausweisungswirkungen erklärt habe.
Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger genannten Entscheidung Keles (Urteil vom 27.10.2005 InfAuslR 2006, 3) nicht entschieden, dass eine unbefristete Ausweisung schlechthin unzulässig wäre. Vielmehr hat er lediglich "angesichts der konkreten Umstände dieses speziellen Falles, insbesondere der Art der von ihm (dem Beschwerdeführer) begangenen Straftaten, der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts, der Tatsache, dass er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügte, und der Schwierigkeiten, mit denen seine Kinder in der Türkei konfrontiert wären", eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch den unbefristeten Ausschluss vom Gebiet Deutschlands angenommen. Er hat also nicht ausschließlich auf die Nichtbefristung der Ausweisung abgestellt, sondern diese im Zusammenhang mit der Ausweisung selbst für rechtswidrig erachtet. Zudem lag im Fall Keles der Sachverhalt wesentlich anders als im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte einen wesentlich schwächeren Aufenthaltsstatus als der Ausländer im Fall Keles, während dieser wesentlich geringfügigere Straftaten begangen hat, zwei Freiheitsstrafen von nur fünf bzw. sechs Monaten (insbesondere Verkehrsdelikte) als der Kläger. Die Kinder im Fall Keles wurden in Deutschland geboren bzw. kamen in sehr jungem Alter hierher, während die Kinder des Klägers alle im Irak geboren sind und zumindest die älteren Kinder schon mehrere Schuljahre im Irak absolviert haben. Der Fall Keles ist deshalb mit dem des Klägers nicht vergleichbar.