VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 K 388/07 - asyl.net: M10741
https://www.asyl.net/rsdb/M10741
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Visum, Schengenvisum, Schengener Durchführungsübereinkommen, Exekutivausschuss, besonderer Fall
Normen: AufenthG § 6 Abs. 3 S. 1; SDÜ Art. 17 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel erlangt werden, den Vollzug der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 2 AufenthG vorläufig auszusetzen (§ 50 Abs. 3 AufenthG - vgl. zur früheren Rechtslage: SächsOVG, Beschluss vom 7. März 2001, Az. 3 BS 232/00). Dies setzt allerdings voraus, dass durch die Antragstellung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt wurde. Dies ist hier der Fall, da die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 22. Februar 2006 über (bis zum 26. Februar 2007) gültige Aufenthaltstitel verfügten und vor deren Ablauf die Verlängerung beantragten (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern - BMI - zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Rdnr. 81.4.1; zur Anwendbarkeit bei der Verlängerung eines Visums vgl. Rdnr. 6.3.4).

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt hier, da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann ein Schengen-Visum, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung für weniger als drei Monate ausgestellt wurde - in besonderen Fällen - im Inland entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten verlängert werden, sofern die Erteilungsvoraussetzungen noch vorliegen (vgl. vorläufige Anwendungshinweise des BMI, a.a.O., Rdnr. 6.3.1). Bei der Verlängerung eines Schengen-Visums - insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonderer Fall" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegt - sind danach die Vorschriften des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (SDÜ - BGBl 1993, Seite 1013 ff.) zu beachten. Nach Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e SDÜ trifft der nach Art. 131 ff. SDÜ eingerichtete Exekutivausschuss unter anderem Regelungen hinsichtlich der Verlängerung eines nach dem Übereinkommen erteilten Visums. Eine solche Festlegung hat der Exekutivausschuss in der Folgezeit mit Beschluss vom 14. Dezember 1993 "bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums" (SCH/Comex (93) 21 - Juris Dokument Nr. 493D0021) getroffen. In Ziffer 2 der Anlage zum Beschluss wird ausgeführt, dass die Verlängerung der durch das Visum gewährten Aufenthaltsdauer möglich ist, "wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tatsachen ergeben. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe angeführt werden. Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu beurteilen, ob der angegebene Grund tatsächlich eine Verlängerung rechtfertigt".

Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern erkennbar nicht vor.

Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsteller gegen die aus ihrer Sicht zu kurze Aufenthaltsdauer bereits gegenüber dem deutschen Generalkonsulat hätten Einwände erheben müssen. Ein Ermessen der Antragsgegnerin, die Schengen-Visa antragsgemäß zu verlängern, war dagegen bei dieser Sachlage nicht eröffnet. Auch sind keine humanitären Gründe ersichtlich, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltstitel als nationale Visa eröffnet hätten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG).