Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen entgegen der Auffassung des SG vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach Anspruch auf Bewilligung ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und zwar auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller befindet sich in einer Berufsausbildung, die dem Grunde nach nach § 60 SGB III förderungsfähig ist. Er erhält nur deshalb keine Berufsausbildungsbeihilfe, weil seine Ausbildungsvergütung über dem nach § 65 SGB III zu ermittelnden Bedarf liegt (allerdings unter dem nach dem SGB II zu errechnenden). Die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 SGB II ergreift diese Ausbildung, auch wenn der Antragsteller tatsächlich keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Es genügt die abstrakte Förderungsfähigkeit (so zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 26 Abs. 1 BSHG Urteil des Senats vom 6. April 2006 - S 3 SO 1322/05 m.w.N.; zu § 7 SGB II vergleiche in diesem Sinne Hessisches LSG Beschluss vom 7. November 2006 L 7 B 223/06 AS <juris>).
Im Falle des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des SG vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auszugehen. Eine solche liegt in seiner außergewöhnlichen persönlichen Situation. Er ist als minderjähriger Flüchtling nach Deutschland gekommen und leidet in Folge der Vorfluchterlebnisse an einer erheblichen Traumatisierung. Ein persönliches Umfeld von Angehörigen gibt es nach dem Tod seines Vaters und dem Verschwinden seiner Mutter nicht. Langjährige Freunde und Bekannte in Deutschland sind wegen des Aufenthaltes in Asylbewerberunterkünften und der langen Dauer des Asylverfahrens nicht vorhanden. Damit fehlt ihm die Möglichkeit, im persönlichen Umfeld Hilfe oder Unterstützung zu bekommen.
Zwar ist eine besondere Härte nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Lebensunterhalt des Auszubildenden nicht gesichert ist, da das die vom Gesetz vorausgesetzte normale Härte im Falle einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ist. Eine besondere Härte ist vielmehr erst dann gegeben, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt besteht, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen (so SG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2006 S 23 AS 1002/06 ER <juris>). Zur Handhabung der Vorschrift sind in der Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt worden, in denen eine solche besondere Härte anzunehmen ist. So wird insbesondere die Notwendigkeit, eine weitgehend fortgeschrittene Ausbildung zu unterbrechen, deren Finanzierung bislang gesichert war, als eine solche angesehen. Weiter sind Fälle herangezogen worden, in denen die konkrete Ausbildung die einzige realistische Chance war, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Schließlich gilt als weitere Fallgruppe diejenige, in der die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, ohne dass dies dem Hilfebedürftigen im Sinne einer Vertretbarkeit zuzurechnen war (vgl. zu diesen Fallgruppen LSG BerlinBrandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 L 10 AS
544/06 <juris> m.w. N.).
Trotz der Notwendigkeit der Bildung von Fallgruppen mit dem Ziel, die Norm handhabbar zu machen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Öffnungsklausel ist, die gerade den besonderen und damit nicht immer verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Auszubildenden Rechnung tragen will. Besondere Fälle entziehen sich in gewissem Umfang einer Verallgemeinerung. Es ist daher zulässig und geboten, über die genannten Fallgruppen hinaus, die Möglichkeit der Anerkennung einer besonderen Härte in weiteren Fällen anzuerkennen. Für den Senat sind im hier zu entscheidenden Fall Besonderheiten gegeben, die zu einer solchen Annahme zwingen. Der Antragsteller befindet sich infolge der jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten persönlichen und gesundheitlichen Folgen seiner Flucht in einer außergewöhnlichen Situation.
Insgesamt gesehen befindet sich der Antragsteller in einer völlig außergewöhnlichen Situation, die mit der weniger junger Menschen in Deutschland zu vergleichen sein dürfte, die nämlich jedenfalls ein familiäres Umfeld haben oder über die Zeit ihres Lebens sich ein entsprechendes Umfeld von Freunden und Bekannten hier aufbauen konnten. Dieses persönliche und familiäre Umfeld kann im Falle des Antragstellers nicht bestehen, so dass für ihn kaum Hilfs- oder Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb von staatlichen Sozialleistungen bestehen dürften. Als Hauptschulabgänger dürfte er bei dieser Vorgeschichte und ohne Berufsausbildung in besonderem Maße einer ungewöhnlich unsicheren Situation auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sein, die wiederum die Folgen der Traumatisierung verlängert oder verschlimmert.