VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 - AN 5 K 06.01772 - asyl.net: M10750
https://www.asyl.net/rsdb/M10750
Leitsatz:
Schlagwörter: Integrationskurs, Teilnehmergebühr, Mindestgebühr, Gemeinde, Volkshochschule, kommunale Selbstverwaltung, Gleichheitsgrundsatz
Normen: GG Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 43 Abs. 4; BVFG § 9 Abs. 1 S. 5; IntV § 1 S. 1; IntV § 5; GG Art. 3
Auszüge:

Mit Schreiben vom 14. September 2005 beantragte die Klägerin für ihre Volkshochschule die Zulassung als Kursträgerin für Integrationskurse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 wurde die Zulassung unter Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde das Zertifikat "Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" erteilt. Es wurde festgesetzt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Kostenbeitrag von Ausländern für die Teilnahme am Integrationskurs unmittelbar diesen gegenüber geltend zu machen. Aus den Nebenbestimmungen ergibt sich in Ziffer 3.5, dass bis zu der Kapazitätsgrenze von 25 Personen auch nicht vom Bundesamt geförderte Personen als Selbstzahler aufgenommen werden dürfen, so lange das Kursziel für die Teilnehmer nicht gefährdet wird. Die Kursgebühr darf bei Selbstzahlern nicht weniger als 1,00 EUR je Unterrichtsstunde betragen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist allerdings unbegründet, da die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 3.5 Satz 2 des Bescheides vom 13. Dezember 2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin kann sich in ständiger Rechtsprechung der deutschen Obergerichte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft allein auf die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

Im vorliegenden Fall wird durch die Nebenbestimmung 3.5 Satz 2 des Zulassungsbescheides vom 13. Dezember 2005 nicht in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen, wobei selbst für den Fall, dass man einen Eingriff bejahen würde, der Wesensgehalt dieses Rechts nicht angetastet wird.

Unabhängig von der Frage, ob man den Schwerpunkt der Ermächtigung für die Integrationskursverordnung nun in § 43 Abs. 4 AufenthG oder in § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes sieht, handelt es sich dem Wesen nach jedenfalls um eine Aus- und Durchführungsverordnung zu sicherheitsrechtlichen Bundesgesetzen zum Zwecke der Integration für Aussiedler und Spätaussiedler. Bereits daraus lässt sich nahezu zwangsläufig ersehen, dass ein Eingriff in den eigenen Wirkungskreis der Klägerin jedenfalls durch die gesetzlichen Grundlagen selbst weder beabsichtigt noch überhaupt gegeben ist. Aber auch die Regelungen in der Integrationskursverordnung selbst zeigen deutlich, dass der Klägerin die Aufgabe der Durchführung von Integrationskursen lediglich übertragen ist, die Klägerin solche Kurse also im Auftrag der Beklagten bzw. des Bundesamtes durchführen lässt, wie sich aus § 1 Satz 2 der Integrationskursverordnung unschwer ersehen lässt.

Im Übrigen würde die angegriffene Regelung auch dann nicht den Wesensgehalt des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes betreffen, wenn die Durchführung der Integrationskurse im eigenen Wirkungskreis der Klägerin stattfinden würde. Dieses Selbstverwaltungsrecht beinhaltet nämlich nur ein Abwehrrecht gegen erhebliche Eingriffe in gemeindliche Einrichtungen. Dies ist hier, auch den Sachvortrag der Klägerin zu Grunde gelegt, jedoch nicht der Fall.

Soweit die Klägerin vorträgt, durch die erhöhte Teilnahmegebühr für nicht zugelassene Ausländer würden ihre Integrationsbemühungen erschwert, kann dieser Sachvortrag nicht zum Erfolg der Klage führen. Zum einen ist es der Klägerin zumindest rechtlich unbenommen, eigene Integrationskurse durchzuführen, zum anderen bestehen für solche Teilnehmer auch Möglichkeiten, entsprechende Zuschüsse durch die Träger des Arbeitslosengeldes II gemäß SGB II bzw. durch die Sozialämter selbst gemäß SGB XII zu beantragen. Im Übrigen kann das Gericht auch nicht erkennen, inwieweit der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt sein könnte. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen wie oben ausgeführt nicht sowieso deshalb ausgeschlossen ist, weil sie diesbezüglich die Rechte potenzieller Kursteilnehmer selbst wahrnehmen möchte, hat der Gesetzgeber aus nachvollziehbaren fachlichen Gründen entschieden, dass nur ein Teil der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer und Spätaussiedler in den Genuss von geförderten Integrationskursen kommen soll, wobei auch fiskalische Gründe unstrittig sachliche Gründe in diesem Sinne darstellen. Nichts anderes wird aber durch die angefochtene Nebenbestimmung 3.5 Satz 2 des Bescheides vom 13. Dezember 2005 perpetuiert, indem für die zugelassenen Teilnehmer die entsprechenden Regelungen aus der Integrationskursverordnung gelten, während die darüber hinaus zugelassenen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Integrationskursverordnung im Wege des Ermessens zugelassen werden und diesbezüglich sozusagen als Annex durch die Beklagte auch über die Kostentragungspflicht im pflichtgemäßen Ermessen bestimmt werden kann.

Des Weiteren übersieht die Klägerin vorliegend, dass es sich bei der Nebenbestimmung 3.5 des Zulassungsbescheides um eine einheitliche Regelung handelt, die die Beklagte, ohne dass es die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides betrifft, nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig hätte weglassen können.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei deshalb in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, weil sie die Honorar- und Entgeltordnung ihrer Volkshochschule nicht auf diese Ausländer anwenden könne, so ist auch darin kein Eingriff in den Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechtes zu sehen.