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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 06.03.2007 - M 2 K 06.50889 - asyl.net: M10757
https://www.asyl.net/rsdb/M10757
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Multiple Sklerose, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes sind insoweit rechtswidrig, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht wurde.

Nach dem vorliegenden Krankheitsbericht der ... Klinik ... vom 20. März 2006 leidet der Kläger an Ezephalomyelitis disseminata, also an Multiple Sklerose (vgl. Pschyrembel, 259. Auflage, zum Stichwort: Multiple Sklerose), die eine Behandlung mit Interferon Beta1 (z. B. Avonex) erfordert (siehe auch ärztliche Atteste von Dr. K. vom 7.8.2006 und vom 2.3.2007).

Nach der bestehenden Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Multiple Sklerose im Kosovo nicht behandelbar ist. Eine Therapie mit Interferon Beta1 kann nicht durchgeführt werden (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Stand: Dezember 2005, S. 55 unter Bezugnahme auf die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 3.6.2004 und 2.6.2004). Die Abschiebung in den Zielstaat würde zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen (s. Attest vom 2.3.2007; vgl. BVerwG v. 24.5.2006 1 B 118/05).