Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage AN 19 K 06.03421, mit der sich der Kläger, ein aufgrund einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland lebender erfolgloser irakischer Asylbewerber, gegen eine Zuweisung und Umzugsaufforderung von einer Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt D. (Landkreis ...) in eine Gemeinschaftsunterkunft in der Stadt Nürnberg wehrt, zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Diese rechtlichen Voraussetzungen für eine Umverteilung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Unstreitig ist der Kläger von einer Mitbewohnerin der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft in D. beschuldigt worden, sie sexuell belästigt zu haben und ihr gegenüber handgreiflich geworden zu sein. Unabhängig davon, ob diese Vorwürfe tatsächlich der Wahrheit entsprechen, sind dadurch jedenfalls erhebliche Spannungen zwischen den Beteiligten entstanden, die geeignet waren, die innere Ordnung und die internen Betriebsabläufe in der Gemeinschaftsunterkunft nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war der Beklagte daher berechtigt, zur Lösung der konfliktträchtigen Situation geeignete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dass er sich dafür entschieden hat, den Kläger umzuverteilen, ist aus Ermessensgründen nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass für den alleinstehenden Kläger wesentlich leichter eine andere Unterkunft gefunden werden konnte als für die ihn beschuldigende Mitbewohnerin, die verheiratet ist und fünf Kinder hat. Demgegenüber ist der Hinweis des Klägers auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis in D. nachrangig, zumal gegenseitige Besuche auch bei der Unterbringung in Nürnberg nicht ausgeschlossen sind.
Unerheblich ist, dass der Beklagte die neue Zuweisung und Umzugsaufforderung zunächst allein darauf gestützt hat, dass der Kläger durch sexuelle Belästigung und handgreifliche Übergriffe gegen eine Mitbewohnerin auffällig geworden sei, obwohl dies derzeit nicht erwiesen ist, sondern Aussage gegen Aussage steht. Denn die Umverteilungsmaßnahme hätte gemäß § 8 Abs. 4, § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, § 50 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG überhaupt nicht begründet werden müssen. Im übrigen hat der Beklagte die jedenfalls tragfähige Begründung für die Umverteilung, nämlich die Beseitigung der schon durch den Vorwurf der sexuellen Belästigung und handgreiflicher Übergriffe verursachten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG analog; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, RdNr. 20 zu § 45).