VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2007 - 24 CS 07.207 - asyl.net: M10765
https://www.asyl.net/rsdb/M10765
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fortgeltungsfiktion, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet, ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, zu Recht als unzulässig angesehen. Die dargelegten und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung durch die Ausländerbehörde endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann der Ausländer dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, RdNr. 33 zu § 81 AufenthG). Eine derartige fiktive Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde war im Fall des Antragstellers jedoch nicht gegeben, da er seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am 4. August 2006 gestellt hat; die Aufenthaltserlaubnis war jedoch mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 27. Mai 2006 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits erloschen. Die fiktive Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG setzt grundsätzlich einen vor Ablauf der Geltungsdauer des Titels gestellten Verlängerungsantrag voraus. Ein verspäteter Antrag kann die Fortgeltungsfiktion nicht auslösen (Renner, a. a.O., RdNr. 18; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 43 zu § 81). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Verlängerungsantrag, der so geringfügig verspätet ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist, könne die Fortbestehensfiktion ebenfalls noch auslösen (vgl. OVG NRW vom 23.3.2006 NWVBl 2006, 368/369). Der Senat neigt dieser Auffassung nicht zu. Letztlich bedarf dies jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da im Falle des Antragstellers zwischen dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis und seinem Verlängerungsantrag mehr als zwei Monate lagen, der Verlängerungsantrag mithin nicht nur geringfügig verspätet gestellt wurde.