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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 01.03.2007 - M 11 K 05.51093 - asyl.net: M10770
https://www.asyl.net/rsdb/M10770
Leitsatz:
Schlagwörter: Albanien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Asthma Bronchiale, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend besteht aber die erforderliche erhebliche konkrete Gefahr für die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland nicht, weil nach der Auskunft der Vertrauensärztin Asthma in Albanien behandelbar ist, so dass keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt. In Albanien gibt es in der Hauptstadt Tirana sowie in den Bezirksstädten Krankenhäuser sowie medizinische Einrichtungen, in denen eine Notfallversorgung möglich ist. Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos, wobei allerdings in der Praxis oftmals an Ärzte und Pflegepersonal erhebliche Zahlungen geleistet werden müssen. Die meisten chronischen Krankheiten können in Albanien behandelt werden. Die Medikamentenversorgung kann in Albanien als gesichert angesehen werden. Soweit ein bestimmtes Medikament nicht erhältlich ist, kann es aus dem Ausland bestellt werden.