VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 01.03.2007 - AN 16 K 04.30432 - asyl.net: M10775
https://www.asyl.net/rsdb/M10775
Leitsatz:
Schlagwörter: Albanien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darzutun.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen gesundheitsnotwendiger medizinischer Behandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat.

Das Gericht folgt insoweit den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2004 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen, dass nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln, insbesondere der speziell zum Fall des Klägers eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in ... vom 10. Oktober 2003 und dem neuesten Lagebericht der Republik Albanien vom 7. Februar 2007, davon auszugehen ist, dass die psychische Erkrankung des Klägers in Albanien, insbesondere in der Heimatstadt des Klägers, der Hauptstadt ..., medikamentös behandelbar ist und auch die entsprechenden Medikamente erhältlich sind. In den staatlichen Krankenhäusern ist die medizinische Versorgung grundsätzlich kostenlos. Auch wenn in der Praxis erhebliche Zuzahlungen zu leisten sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Familienverband des Klägers diese Kosten für ihn trägt, wie er dies auch bei den Kosten für die Ausreise nach ... bzw. in die Bundesrepublik Deutschland und der Beschaffung gefälschter Papiere übernommen hat. Die benötigten Medikamente sind erhältlich und die medizinische Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers ist gewährleistet.