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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 01.03.2007 - M 22 K 05.50328 - asyl.net: M10776
https://www.asyl.net/rsdb/M10776
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Abschiebungsandrohung, Rücknahme, Fälschung, Staatenlose
Normen: AsylVfG § 34; VwVfG § 48
Auszüge:

Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2005 ist zulässig, aber unbegründet. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die mit Bescheid vom ... Januar 2004 verfügte Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Syrien in Nr. 4 des Bescheids vom ... Januar 2002 zurecht gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen, da der Kläger zum Nachweis für seine angebliche Staatenlosigkeit einen gefälschten Ausweis vorgelegt hat.

Bei dem vom Kläger vorgelegten Dokument handelt es sich nach den Feststellungen des Bayer. ... vom ... April 2004 nicht um ein amtliches, sondern um ein nachgeahmtes Formular, da es sich in seiner Ausführung augenfällig von den dort vorliegenden amtlichen Vergleichsformularen syrischer Ausländerausweise für sog. ... (d. h. für in Syrien lebende Kurden, die bzw. deren Vorfahren sich vor der Unabhängigkeit Syriens in einem der Nachbarstaaten (Türkei, Irak) aufgehalten hatten und denen durch den syrischen Staat 1962 die syrische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, denen jedoch der Aufenthalt in Syrien gestattet ist und für die durch syrischen Behörden in der Vergangenheit sog. Ausländerausweise in Form von Auszügen aus dem Ausländerregister erteilt wurden, vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Syrien v. 17.3.2006) unterscheidet. Nach Angaben des ... wurde das Formular mithilfe eines Computers sowie eines Tintenstrahldruckers und nicht im üblicherweise verwendeten Hochdruckverfahren hergestellt, in das so erstellte Formular wurden dann nachträglich die speziellen Daten mit Schreibmaschine eingetragen. Auch die auf dem Formular befindlichen Stempelabdrucke stammen nach Angaben des ... nicht von Stempelgeräten (Handstempeln), sondern sind mit einem Farbtintenstrahldrucker und damit nicht amtlich aufgebracht worden.

Unabhängig hiervon misst das Gericht dem vom Kläger vorgelegten syrischen Ausländerausweis auch deshalb keinen Beweiswert hinsichtlich der Frage zu, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handelt, da derartige Bescheinigungen aufgrund der in Syrien weit verbreiteten Korruption (Auswärtiges Amt Lagebericht aaO.) gegen geringe Bezahlung von den zuständigen Behörden leicht zu erhalten sind und Antragstellern ohne Nachprüfung so bereitwillig erteilt werden, dass sich der Aufwand einer Fälschung regelmäßig gar nicht lohnt (vgl. Auswärtiges Amt v. 14. und 19.1.2004 an VG Darmstadt sowie v. 19.1.2004 an VG Bayreuth; DOI v. 3.2.2005 aaO.) und auch ein nachweislich amtlich ausgestellter Ausweis daher keinerlei Gewähr dafür bietet, dass der darin Genannte tatsächlich staatenlos ist (vgl. BayVGH v. 10.2.2006 Az. 1 ZB 06.30093; VG München v. 5.10.2005 Az. M 22 K 02.50510).