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LG Leipzig

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Zitieren als:
LG Leipzig, Beschluss vom 13.12.2006 - 12 T 54/06 - asyl.net: M10779
https://www.asyl.net/rsdb/M10779
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Minderjährige, Altersfeststellung, Beweislast, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gem. §§ 7 FreihEntzG, 106 AufenthG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet, da der Betroffene minderjährig ist bzw. jedenfalls als minderjährig zu gelten hat. So kommen zwar die an der Erstellung der Altersschätzung beteiligten Ärzte, Herr Dr. ... und Herr Dr. med. dent. ... zu dem Ergebnis, dass der Betroffene im Jahre 2004 nach einer dort genannten Schätzung wahrscheinlich 18 Jahre oder älter geschätzt werden muss, jedoch ist zum einen deutlich geworden, dass die erforderlichen Röntgenuntersuchungen der linken Hand durch einen Radiologen jedenfalls nicht vorgenommen wurden und darüber hinaus auch im zahnärztlichen Bereich eine Röntgenaufnahme der Gebissregion der Schätzung nicht zugrundegelegt werden konnten, sodass nur von einer näherungsweisen Schätzung ausgegangen werden kann. Auch der Gutachter Dr. ... erwähnt ausdrücklich, dass im vorliegenden Fall die Lebensalterschätzung nicht auf röntgenologische Befunde gestützt werden kann und deshalb die Aussagesicherheit entsprechend eingeschränkt ist.

Nachdem der Betroffene für eigene Untersuchungen durch die Kammer nicht mehr zur Verfügung stand, da er sich nicht mehr im Landgerichtsbezirk aufgehalten hat, und auch der Prozessbevollmächtigte des Betroffenen keinen Kontakt mehr zu ihm unterhielt, musste in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt der Haftantragstellung minderjährig war und das von ihm angegebene Geburtsdatum richtig war, zumal Gegenteiliges jedenfalls auch durch das hier in den Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Pankow/Weißensee enthaltene Alterschätzungsgutachten nicht nachgewiesen werden kann und weitere Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind.

Nachdem Abschiebungshaft aber gegen Minderjährige nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht kommt, die hier nicht gegeben waren, war in vorliegendem Fall dem Feststellungsantrag des Betroffenen zu folgen, nachdem sich durch die Haftentlassung am 21.01.2006 seine Beschwerde in der Hauptsache erledigt hat.

So folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt, Braunschweig und Köln (Beschluss vom 30.08.2004, Az.: 20 W 245/04; Beschluss vom 18.09.2003, Az.: 6 W 26/03; Beschluss vom 11.09.2006, Az.: 16 WX 164/02 jeweils zitiert nach juris). Nach diesen Entscheidungen kommt eine Haft bei Minderjährigen zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nur dann in Betracht, wenn mildere Mittel nicht in Frage kommen.