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VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2006 - 11 K 3450/02.A - asyl.net: M10789
https://www.asyl.net/rsdb/M10789
Leitsatz:
Schlagwörter: Kamerun, Southern Cameroons National Council, S.C.N.C., herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Mitglieder
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß Art. 16 a GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts in Kamerun vor seiner Flucht nach Deutschland politische Verfolgung erlitten.

Der Kläger hat seine politische Verfolgung durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, gestützt durch seine Ausführungen vor dem Bundesamt, glaubhaft gemacht.

Wenn ein Ausländer in seinem Heimatstaat bereits Verfolgung erlitten hat, gilt für die Gefahr politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, EzAR 202 Nr. 24).

Zwar findet nach der Erkenntnislage in Kamerun eine systematische Verfolgung selbst von aktiven Mitgliedern des S.C.N.C. nicht statt (vgl. Auskunft des AA vom 6. Mai 1999 an das VG Karlsruhe; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. September 2005).

Andererseits sind seit Dezember 2001 zumindest immer wieder noch kurzzeitige Inhaftierungen von führenden Mitglieder des S.C.N.C. zu verzeichnen (vgl. Auskunft des AA vom 25. Juni 2003 an das VG Freiburg; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das VCG Potsdam vom 18. Juli 2002; Auskunft von amnesty international an das VG Hannover vom 26. November 2003).

Dem Kläger kann im konkreten Einzelfall die Rückkehr nach Kamerun nicht zugemutet werden, weil das Gericht nicht ohne ernsthafte Zweifel ausschließen kann, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun wiederum politische Verfolgung erleiden würde. Der Kläger trug auf Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung in unaufgesetzter Art und Weise quasi indirekt vor, dass ihm praktisch nichts anderes übrig bleiben würde, als im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun sich weiterhin für den S.C.N.C. zu engagieren. Damit kann auch gerade nicht ohne ernsthafte Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Kläger wieder Opfer von Verhaftungsaktionen und menschenunwürdiger Behandlung wird.