Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe zählen bei der Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; zur rückwirkenden Rücknahme von Ablehnungsbescheiden.
Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe zählen bei der Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit; zur rückwirkenden Rücknahme von Ablehnungsbescheiden.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit den Klägern für Monat April 2006 die niedrigeren Leistungen des § 3 AsylbLG durch schriftlichen Verwaltungsakt vom 12.04.2006 bewilligt worden sind, ist dieser Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Denn bei seinem Erlass ist - wie schon bei der Bewilligung der Leistungen (ohne schriftlichen Verwaltungsakt) für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 - das Recht unrichtig angewandt und sind deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 44 SGB X ergibt sich ausdrücklich aus § 9 Abs. 3 AsylbLG. Soweit das Verwaltungsgericht Münster unter Hinweis auf Strukturprinzipien des Sozialhilferechts ("keine Hilfe für die Vergangenheit") und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 65/82 = BVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133; Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 26/02 = FEVS 55, 320) die entsprechende Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf AsylbLG-Leistungen abgelehnt hat (VG Münster, Urteil vom 04.10.2005 - 5 K 1271/03), folgt die Kammer dieser Entscheidung nicht. Die vom VG Münster bemühte Entstehungsgeschichte stützt die Auffassung des VG nicht. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, mit der entsprechenden Anwendung der aufgeführten Vorschriften des SGB X werde der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, wenn z.B. zunächst nicht bekannt war, dass der Leistungsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt und ihm daher zu Unrecht Leistungen erbracht worden sind, weshalb in solchen Fällen die Vorschriften über die Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistung entsprechende Anwendung finden sollten (vgl. BT-Drucksache 13/2746, S. 17). Jedoch hat der Gesetzgeber eben nicht nur die §§ 45 bis 50 SGB X, die die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung von Leistungen zu Ungunsten von Leistungsempfängern regeln, sondern auch die Vorschrift des § 44 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu Gunsten des Leistungsberechtigten regelt, für anwendbar erklärt. Trotz mehrfacher Änderungen des AsylbLG und zahlreicher Möglichkeiten zur Änderung dieses Gesetzes ist der Verweis auf § 44 SGB X in § 9 Abs. 3 AsylbLG nicht gestrichen worden. Daraus wird deutlich, dass eine Zugunstenentscheidung entsprechend § 44 SGB X im AsylbLG vom Gesetzgeber gewollt war und ist. Ohnehin ist fraglich, ob die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht noch Bestand hat. Für das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist sie bereits aufgegeben worden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.04.2005 - 12 ZB 05.262 FEVS 56, 574).
Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3-7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten des § 1 AsylbLG nach 36 Monaten Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau des SGB XII erhalten; lediglich bei rechtsmissbräuchlich beeinflusster Aufenthaltsdauer soll dies ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 121 zu Art. 8 Nr. 3). Nach ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1074) erhielten Leistungsberechtigte bereits nach einem Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie abgesenkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hatten, die höheren Leistungen entsprechend dem BSHG. Geduldete Ausländer, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ausreisen konnten, erhielten sogar unmittelbar Sozialhilfe nach dem BSHG. Der Gesetzgeber des AsylbLG vom 30.06.1993 hat den Wechsel von Leistungen nach §§ 3 - 7 AsylbLG auf Leistungen entsprechend dem BSHG (ab 01.01.2005: SGB XII), d.h. auf Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums damit begründet, "dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthalts und - mangels Entscheidung - noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind" (BT-Drucksache 12/5008, S. 15). Hatte der Gesetzgeber den nicht bestehenden oder minderen Angleichs- und Integrationsbedarf ursprünglich nur für 12 Monate gesehen, so hat er diesen Zeitraum später durch das 1. AsylbLG-Änderungsgesetz vom 26.05.1997 (BGBl. I S. 1130) auf 36 Monaten ausgedehnt, allerdings mit der Begrenzung auf Personen, die Leistungen erst seit dem 01.06.1997 erhielten. Auch hierbei war es erklärte Absicht des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen der Aufenthalt länger dauert als im Normalfall, den betroffenen Ausländern spätestens nach 3-jähriger Duldung oder Aufenthaltsgestaltung "auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen, so dass die höheren Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind" (BT-Drucksache 13/2746 S. 15). Die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach deren Ablauf die höheren Leistungen entsprechend dem SGB XII vorgesehen sind, hat also nicht den Selbstzweck, den nach § 1AsylbLG Leistungsberechtigten in jedem Fall ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums auf der Basis der abgesenkten Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG zuzumuten; vielmehr legt sie fest, nach welchem Zeitraum der Gesetzgeber von einem "längeren Aufenthalt und einem damit verbundenen, legitimen Bedürfnis des Betroffenen auf lntegrationsleistungen" ausgeht (BT-Drucksache 15/4645, S. 6).
In diesem Sinne genügt zur Erfüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der unmittelbare oder entsprechende Bezug von Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB XII. Das Integrationsbedürfnis, zu dessen Befriedigung auch ausreichende wirtschaftliche Leistungen auf der Höhe des soziokulturellen Existenzminimums (= BSHG- bzw. SGB XII-Niveau) gehören, besteht unabhängig davon, ob ein Asylbewerber seinen Lebensunterhalt über einen mindestens 36-monatigen Zeitraum durch Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG oder - erlaubt - anders bestritten hat (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.20 L 2007 - B 4/07 AY ER). Wenn bereits der Bezug der (niedrigen) Leistungen nach § 3 AsylbLG nach Ablauf von 36 Kalendermonaten die von § 2 Abs. 1 AsylbLG bezweckte Besserstellung rechtfertigt, dann gilt dies erst recht, wenn der 3-Jahres-Zeitraum durch den Bezug von "höherwertigen" Sozialleistungen gedeckt ist. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen verlangt die Erfüllung höherer Anspruchsvoraussetzungen als jene für § 3 AsylbLG. Daraus resultiert, dass bei einem Bezug dieser "höherwertigen" Sozialleistungen auch Ansprüche nach § 3 AsylbLG potenziell bestehen, welche nur deswegen nicht zum Tragen kommen, weil dieser Leistungen nachrangig sind (Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 AY 14/06 ER; vgl. in diesem Sinn auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - S 29 AY 6/06 ER; SG Aachen, Beschluss vom 03.06.2005 - S 19 AY 6/05 ER).
Nach Auffassung der Kammer lag es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, durch die Änderungen des AsylbLG zum 01.01.2005 grundsätzlich allen Personen, die - wie die Kläger - bereits vor dem 31.12.2004 anstelle von Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG langjährig gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG oder sogar unmittelbar nach dem BSHG bezogen haben, diese Privilegierung ab dem 01.01.2005 wieder zu entziehen und ab diesem Zeitpunkt nur noch Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbL zu gewähren.