Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Kammer neigt zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin nicht der richtige Adressat für die begehrte Verpflichtung ist, weil sie örtlich nicht zuständig für die begehrte Erteilung von Duldungen an die Antragsteller zu 1.) und 2.) ist.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthält keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Diese richtet sich folglich nach Landesrecht. Das niedersächsische Landesrecht stellt dabei gemäß § 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers ab. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblich, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 -1 C 25/96-, NVwZ-RR 1997, 751).
Was die ausländerrechtlichen Regelungen betrifft, die eine Aussage zum Aufenthaltsort der Antragsteller zu 1.) und 2.) machen, sind §§ 61 Abs. 1 und 51 Abs. 6 AufenthG in den Blick zu nehmen. Gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Für die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 1.) und 2.) ist das hier Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche Beschränkungen nach dem AufenthG auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt. Obwohl die Antragsteller zu 1.) und 2.) seit dem 4. August 2006 nicht mehr über eine förmliche Duldung verfügen, bleibt die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf Nordrhein-Westfalen somit bestehen, so dass einiges dafür spricht, dass sie ohne deren Aufhebung rechtlich gehindert sind, an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss zu § 72 Abs. 3 AufenthG. Danach dürfen u.a. räumliche Beschränkungen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Diese Vorschrift, die davon ausgeht, dass eine andere Ausländerbehörde zuständig wird, regelt indes nur die Beschränkungen, die von einer Ausländerbehörde angeordnet worden sind, nicht aber die kraft Gesetzes bestehende Beschränkung des § 61 Abs. 1 AufenthG, um die es hier geht. In dessen Anwendungsbereich kann es damit offenkundig eine andere örtliche Zuständigkeit als diejenige der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde nicht geben.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Regelung in § 51 Abs. 6 AufenthG für die betroffenen Ausländer zu einem Dilemma in den Fällen führt, in denen sie einen dauerhaften und länderübergreifenden Wechsel ihres Aufenthaltsortes anstreben. In der Praxis der Gerichte wie auch der Ausländerbehörden ist diesem Dilemma in der Vergangenheit dadurch begegnet worden, dass neben der Möglichkeit, eine Aufhebung der räumlichen Beschränkung zu erreichen, die weitere rechtliche Möglichkeit eröffnet worden ist, bei der Ausländerbehörde des zukünftig gewünschten Aufenthaltsortes eine weitere (Zweit-) Duldung zu beantragen. Lagen hierfür zwingende Gründe vor, insbesondere verfassungsrechtliche, und hier insbesondere solche, die aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet waren, wurde eine zweite Duldung, gebunden an den Aufenthaltszweck erteilt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002 -8 ME 142/02-, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 22; vgl. auch den Klagegegenstand im Verfahren 1 A 228/04; zur ganzen Problematik: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 61 Rn. 16 ff.). Hiervon gehen aktuell auch die für die Antragsgegnerin verbindlichen Anweisungen der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. November 2005 in Tz. 61.1.2.5 aus. Folgerichtig hat sich die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung auf das Begehren der Antragsteller in der Sache eingelassen.
Ohne sich mit der Problematik der (Zweit-) Duldung auseinander zu setzen, geht das OVG Hamburg von einem anderen rechtlichen Ansatz aus (Beschluss vom 26.4.2006 -4 Bs 66/06-, NVwZ-RR 2006, 827). Nach dessen Rechtsauffassung bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers - auch - danach, ob er einen verfassungsrechtlich begründbaren Anspruch darauf hat, sich im Gebiet der Ausländerbehörde aufzuhalten, in deren Zuständigkeitsbereich er entgegen einer anderslautenden räumlichen Beschränkung ziehen möchte. Danach soll der materiell-rechtliche Anspruch also die örtliche Zuständigkeit begründen können.
Die Kammer hat rechtliche Bedenken sowohl gegen die Zulässigkeit der beschriebenen (Zweit-) Duldung wie auch gegen den rechtlichen Ansatz des OVG Hamburg. Sie ergeben sich aus den oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde. Diese sprechen gegen eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde, in deren Bereich ein Ausländer erst gelangen möchte. Maßgeblich ist das Fortbestehen einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG bis zu deren Aufhebung gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG. Es spricht viel dafür, dass ein dauerhafter Aufenthaltswechsel allein durch einen Antrag auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung erreicht werden kann. Dieser Antrag wird an die Ausländerbehörde zu richten sein, die die Wirkung des § 61 Abs. 1 AufenthG durch ursprüngliche Duldungserteilung hervorgerufen hat. Diese Behörde wird in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu beteiligen haben. Mit dieser Verfahrensweise wird dem Rechtsschutzbedürfnis des umzugswilligen Ausländers hinreichend Rechnung getragen. Er kann sein Begehren gegenüber der "Wegzugsausländerbehörde" durchsetzen, wobei in einem etwaigen Gerichtsverfahren die Ausländerbehörde des Zuzugsortes beizuladen sein wird. Der Beigeladenen dürfte deshalb nicht in ihrer Rechtsansicht beizutreten sein, sie sei für die mit Schriftsatz vom 14. März 2007 begehrte Änderung der Wohnsitzauflage - richtig: Aufhebung der räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG - nicht zuständig, nachdem die Antragsteller zu 1.) und 2.) über eine Duldung nicht mehr verfügen.
Indes bedürfen auch diese Zweifel an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die begehrte Duldung keiner abschließenden Klärung. Denn die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung durch die Antragsgegnerin und/oder auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung in der Sache nicht.
Sie können sich für ihr Begehren nicht mit Erfolg auf den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK berufen.
Dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen sie bei einem derartigen Verhalten jedenfalls dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Ehe und das Familienleben in einem ihrer Heimatstaaten, Libanon oder Türkei, geführt werden kann und es ihnen frei steht, dorthin auszureisen (Familienzusammenführung im Ausland). Diese Annahme bewirkt keinen unzulässigen Druck auf die Ausländer, die ihrer Pflicht zur Ausreise nicht nachkommen, sondern hält sie zu gesetzeskonformem Verhalten an, was nicht unzulässig sein kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.12.2006 -13 ME 352/06-, zitiert nach der Internetentscheidungssammlung des Gerichts).