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VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2007 - 11 A 3509/05 - asyl.net: M10799
https://www.asyl.net/rsdb/M10799
Leitsatz:

Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist formlos möglich; spricht ein Ausländer kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, verspäteter Antrag, Auslegung, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse
Normen: AuslG § 69 Abs. 3; AufenthG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; VwGO § 43 Abs. 1
Auszüge:

Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist formlos möglich; spricht ein Ausländer kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das darüber hinaus weiterverfolgte Begehren der Kläger ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Kläger - wie nicht streitig ist - im Falle eines nach Beantragung der Aufenthaltsbefugnisse als erlaubt geltenden Aufenthalts höhere Sozialleistungen beanspruchen können. Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen, weil über die Fiktionswirkungen einer Antragstellung keine Bescheide, sondern bloße deklaratorische Bescheinigungen erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391 <394>).

Die Klage ist auch begründet. Der Aufenthalt der Kläger galt bzw. gilt auch nach Ablauf ihrer früheren Aufenthaltsbefugnisse als erlaubt.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer bei der Antragstellung bereits sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verlängerungsantrag muss mithin vor Ablauf der früheren Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden sein (vgl. BVerwG a.a.O.).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Kläger bereits am 25. März 2004, und damit vor Ablauf der früheren bis zum 9. April 2004 befristeten Aufenthaltsbefugnisse, sinngemäß einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Dass die Antragsformulare erst am 16. April 2004 bei der Beklagten eingereicht worden sind, ist deshalb hier ohne maßgebliche rechtliche Bedeutung.

Auch unter der Geltung des AuslG 1990 war ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht formgebunden (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, Rn. 4 zu § 69 AuslG). Lediglich in § 21 Abs. 2 AuslG 1965 war die Verwendung von Antragsformularen vorgeschrieben. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt ein Antrag vor, wenn der Betroffene ggf. auch durch schlüssiges Verhalten in erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, dass er die Bescheidung eines Begehrens erstrebt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rn. 35 zu § 22). Hierbei ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB - wie für alle öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - maßgeblich, wie ein verständiger Adressat das Verhalten und die Äußerungen des Betroffenen bei verobjektivierter Betrachtungsweise unter Würdigung der erkennbaren Interessenlage verstehen musste (a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

Im Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin zu 1) wohl gemeinsam mit dem Kläger zu 2) am 25. März 2004 besaß die Klägerin zu 1) bereits seit gut 13 Jahren einen Aufenthaltstitel, die übrigen Kläger waren seit knapp fünf Jahren im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen. Ihre Aufenthaltsgenehmigungen liefen etwa zwei Wochen später, am 9. April 2004, ab. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, aus welchem anderen Anlass als der Verlängerung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts sie zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten erschienen sind. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten hat ihnen dementsprechend auch die üblicherweise verwendeten Antragsformulare mitgegeben und dies - was eher unüblich ist - gesondert in den Ausländerpersonalakten aller Kläger vermerkt.

Unter diesen Umständen hätte die Beklagte nur dann nicht von einer rechtzeitigen Antragstellung ausgehen dürfen, wenn die Kläger trotz ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen im Rahmen der Vorsprache am 25. März 2004 gerade erklärt hätten, noch keine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse zu begehren.