VG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2007 - 11 A 3781/05 - asyl.net: M10800
https://www.asyl.net/rsdb/M10800
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kontingentflüchtlinge, Widerruf, Rücknahme, Wechsel der Rechtsgrundlage, Ermessen, Straftaten
Normen: AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; HumHAG § 1 Abs. 1; HumHAG § 2a; HumHAG § 2b; VwVfG § 48 Abs. 1
Auszüge:

Ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen der irrtümlichen behördlichen Annahme der Ausländer sei ein sog. Kontingentflüchtling (§ 1 Abs. 1 HumHAG) erteilt worden, scheidet ein Widerruf des Aufenthaltstitels nach §§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 103 Satz 2 AufenthG aus. Allerdings kann die behördliche Verfügung nach den Regelungen über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ( § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) gerechtfertigt sein.

(Amtlicher Leitsätze)