Ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen der irrtümlichen behördlichen Annahme der Ausländer sei ein sog. Kontingentflüchtling (§ 1 Abs. 1 HumHAG) erteilt worden, scheidet ein Widerruf des Aufenthaltstitels nach §§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 103 Satz 2 AufenthG aus. Allerdings kann die behördliche Verfügung nach den Regelungen über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ( § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) gerechtfertigt sein.
(Amtlicher Leitsätze)