Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollziehbarkeitsmitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zurückzunehmen, bleibt ohne Erfolg.
Auch die von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren vertiefend geltend gemachten Asylgründe, dass sich die Situation der kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei dramatisch verändert habe, so dass ihm im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, gebieten keine andere Betrachtungsweise. Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung der sich wieder verschärfenden Situation in den Kurdengebieten Südostanatoliens davon aus, dass Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung droht bzw. ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offen steht (vgl. VG Saarlouis, Urteile vom 22.03.2007 - 6 K 146/06.A - und vom 22.02.2007 - 6 K 117/06.A -, vgl. auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei [Stand: Dezember 2006]).