OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2007 - 4 MB 57/07 - asyl.net: M10805
https://www.asyl.net/rsdb/M10805
Leitsatz:

Kein Ausschluss des Bleiberechts wegen Angaben im Asylverfahren.

 

Schlagwörter: D (A), Duldung, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Bleiberechtsregelung 2006, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Täuschung, Ausländerbehörde, Falschangaben, Folgeantrag, Asylantrag
Normen: AufenthG § 60a Abs. 1; AufenthG § 104a Nr. 4 n.F.
Auszüge:

Kein Ausschluss des Bleiberechts wegen Angaben im Asylverfahren.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Antragsteller zur Überzeugung des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Duldung auf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein (IV 606 - 212-29.234.0-23) vom 02. April 2007 erfüllt. Denn die Tatbestände des § 104 a Ziff. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. des vom Bundeskabinett am 28. März 2007 beschlossenen Entwurfs sind unstreitig erfüllt und § 104 a Abs. 1 Ziff. 4 AufenthG steht der Zuerkennung einer vorübergehenden Duldung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, weil die diesbezügliche Wertung der Ausländerbehörde vom Wortlaut der künftigen gesetzlichen Regelung nicht getragen wird. Danach wäre erforderlich, dass der Antragsteller die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hätte. Derartiges ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht anzunehmen, weil die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang allein Vortrag und Verhaltensweisen des Antragstellers im Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren in den Blick nimmt, ohne dass die künftige gesetzliche Regelung diese Möglichkeit einräumt. Dem Antragsteller war es unbenommen, im Asylverfahren alle aus seiner Sicht für sein Asylbegehren rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände und Gegebenheiten - hier einschließlich der fachärztlich bestätigten psychischen Probleme - vorzutragen und einer richterlichen Würdigung zuzuführen. Auch wenn solcher Vortrag vom erkennenden Gericht im Ergebnis nicht für glaubwürdig erachtet oder fachärztliche Wertungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht geteilt werden, lässt dies nicht etwa den Schluss auf eine darin zugleich liegende Täuschungshandlung gegenüber der Ausländerbehörde oder die Behinderung der von ihr durchzuführenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass der Antragsteller nach Abschluss von Asylverfahren die Ausländerbehörde aktiv getäuscht oder eine rechtlich gebotene Aufklärung - beispielsweise zu Fragen der Staatsangehörigkeit - pflichtwidrig unterlassen hätte. Derartige Umstände liegen hier indes offenkundig nicht vor.