Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Denn der fristgerecht dargelegte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) liegt vor.
Der Senat teilt die Ansicht des Klägers, dass das vorliegende Verfahren wegen der Frage, ob irakischen Staatsangehörigen, die einer christlichen Religionsgemeinschaft zugehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit droht, grundsätzliche Bedeutung hat.