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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2007 - 18 E 413/07 - asyl.net: M10813
https://www.asyl.net/rsdb/M10813
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Russland, Mitwirkungspflichten, Freiwilligkeitserklärung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht davon auszugehen, dass sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ihnen ist es unter den hier gegebenen Umständen im Rahmen der Beschaffung eines Reisepapieres insbesondere zumutbar, beim Russischen Generalkonsulat ihre Bereitschaft zu erklären, freiwillig in die russische Föderation zurückzukehren.

Die Klägerin zu 1. hat ihre diesbezügliche Weigerung ausweislich des aus Anlass ihrer Vorführung vor dem russischen Generalkonsulat am 22. Juni 2004 gefertigten Protokolls ausschließlich damit begründet, dass sie krank sei. Hiervon ist sie bisher nicht abgewichen. Damit wird die Unzumutbarkeit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht belegt.

Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - bei einem auf eine Erkrankung zurückzuführenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder - bei fehlender Reisefähigkeit - § 60a Abs. 2 AufenthG die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung unzumutbar sein sollte, so gilt dies jedenfalls nicht, wenn derartige Abschiebungsverbote nicht vorliegen. In einem derartigen Fall ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nicht nur verpflichtet, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen, sondern sich auch aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen die dafür erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen.