Es kann von einem iranischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)).
Es kann von einem iranischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden, wahrheitswidrig eine sog. Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Auslandsvertretung abzugeben (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)).
(Leitsatz der Redaktion)
Mit Anklageschrift vom 20.03.2007 wird der Angeklagten vorgeworfen, sie habe seit dem 09.06.2006 gegen § 3 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz dadurch verstoßen, dass sie beim zuständigen iranischen Generalkonsulat in Hamburg kein Passersatzpapier beantragt habe. Es sei der Angeklagten zumutbar, sich um ein entsprechendes Dokument zu bemühen.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus rechtlichen Gründen abzulehnen.
Zur Begründung wird auf die ausführlichen Ausführungen des Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2 St OLG Ss 242106 - vom 16.01.2007 verwiesen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die iranischen Konsulate - entgegen der Auffassung des Landkreises Goslar - eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung verlangen.
Von der Angeklagten würde verlangt, eine Erklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen.
Dieses entspricht jedoch genau dem Gegenteil dessen, was die Angeklagte tatsächlich erreichen will.
Das Gericht stimmt insoweit inhaltlich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg überein, dass eine falsche Freiwilligkeitserklärung gegen Grundrechte (Artikel 1 Abs.1, Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz) verstoßen würde.
Die Ausführungen des Landkreises Goslar im Schreiben vom 14.06.2007, wonach das Generalkonsulat der iranischen Republik tatsächlich keine sogenannte Freiwilligkeitserklärung verlange, erscheint wenig überzeugend.
In den vom Landkreis Goslar übersandten Entscheidungen wird sehr wohl davon ausgegangen, dass Konsulate der iranischen Republik sogenannte Freiwilligkeitserklärungen für die Beschaffung von Reisepässen voraussetzen würden.
Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die Auskunft der Mitarbeiter des iranischen Generalkonsulates (vgl. Blatt 55 der Akten) insoweit zutreffend ist. Es erscheint insoweit nicht abwegig, dass eine derartige Erklärung vorausgesetzt wird, wenngleich dieses offiziell nicht den deutschen Behörden mitgeteilt wird.