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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2007 - 18 A 5016/05 - asyl.net: M10847
https://www.asyl.net/rsdb/M10847
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Freiwilligkeitserklärung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kläger halten hinsichtlich ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es einem Ausländer zumutbar ist, nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Botschaft des Ursprungslandes zu erklären, dass eine Bereitschaft zur Wiedereinreise in das Ursprungsland besteht".

Die so gestellte Frage lässt sich jedoch nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern erst mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass im Hinblick auf die Frage, ob die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zumutbar ist, die Umstände des Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben können. Wie der Senat bereits zu dem Begriff der "zumutbaren Anforderungen" in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -) ist über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Mit der Verwendung dieses Begriffes in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4).