Die Anträge haben Erfolg.
Da der Antragsteller derzeit weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein fiktives Bleiberecht verfügt (vgl. § 81 AufenthG) kann ihm – seinem Antrag entsprechend – einstweiliger Rechtsschutz gegen die ursprünglich bereits für den 11. Juli 2007 vorgesehene Abschiebung in sein Heimatland nur durch Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO mit dem Inhalt gewährt werden, dass der Antragsgegnerin zu 2 aufzugeben ist, ihm zumindest vorläufig weitere Duldungen zu erteilen bzw. dem Antragsgegner zu 1 die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu untersagen.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-) Erteilung einer Duldung, da Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. InfAuslR 1998, 213; EZAR 021 Nr. 5) kann sich ein Abschiebungshindernis auch aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Es ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Geboten ist insoweit grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles (vgl. in diesem Sinne BVerwG, NVwZ 2000, 59).
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass auch die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen kann, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. Beschluss des SächsOVG vom 15. September 2006, Az.: 3 BS 189/06, InfAuslR 2006, 446). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat solche Vorwirkungen für den Fall angenommen, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitraum so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften erfahrungsgemäß nicht mehr in Betracht kommt. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass im Kleinkindalter bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar lang und daher unverhältnismäßig sein könne. Dies gelte erst recht für die Trennung im Zeitpunkt der Geburt und der ersten Lebensmonate eines Kindes. Die Ausländerbehörde dürfe die Abschiebung des Vaters eines ungeborenen Kindes allenfalls so lange vornehmen, wie eine Rückkehr vor der Geburt sichergestellt werden könne, was auch voraussetze, dass sie zu erkennen gebe, die Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf Antrag auf den Zeitpunkt der errechneten Geburt zu befristen.