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VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.06.2007 - 5 L 172/07 - asyl.net: M10865
https://www.asyl.net/rsdb/M10865
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Ehegattennachzug, Visum nach Einreise, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Zumutbarkeit, abgelehnte Asylbewerber, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 6 Abs. 4; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthV § 39 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht glaubhaft gemacht.

Die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner vietnamesischen Ehefrau.

Allerdings geht die Kammer zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Ehe des Antragstellers in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG einbezogen ist, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat.

Das allein begründet die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers indes noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des ausreisepflichtigen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Juris Rdnr. 16).

Dieses verfassungsrechtliche Gebot ist nach Auffassung der Kammer allerdings nicht so zu verstehen, dass – soweit der Aufenthalt eines Ausländers überhaupt nur durch Artikel 6 GG vermittelt werden könnte – sich die erforderliche Abwägung der Belange der Bundesrepublik Deutschland mit den Interessen des Ausländers an der Fortführung der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet vornehmlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hätte und dabei einwanderungspolitische Belange durch die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig zurückgedrängt würden (so möglicherweise Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2007, a.a.O.). Ausgangspunkt der bei der Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vorzunehmenden Abwägung bleibt vielmehr auch in solchen Fällen die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Grundsatzentscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass ein unerlaubt eingereister Ausländer, zumal nach erfolgloser Stellung eines Asylantrages, das Visumverfahren vom Ausland aus nachzuholen hat (§§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 6 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG, § 39 Nr. 5 Aufenthaltsverordnung – AufenthV).

Mithin verweist der Gesetz- und Verordnungsgeber einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer in der Regel auf die Nachholung des Visumverfahrens und zwar gerade auch dann, wenn Zweck des Aufenthaltstitels der Familiennachzug ist. Nur ausnahmsweise darf der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn ein Erteilungsanspruch besteht, was bei dem Antragsteller aber nicht der Fall ist. Die nachträgliche Einholung des Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus ist dementsprechend eine auf die Fälle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels sowie die Unzumutbarkeit der Ausreise beschränkte Ausnahme von der vorstehend ausgeführten Regel. Erst auf der Grundlage dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist im Rahmen der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Ausreise die Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Anderenfalls müsste eine Ausreise wohl schon dann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 AufenthG vorzuliegen scheinen. Dies und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, ist aber gerade Sache des Visumverfahrens.

Verfassungsrechtlich geboten ist die in dem Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens liegende Zurückdrängung der einwanderungspolitischen Belange daher gerade nicht schon stets, wenn die familiäre Situation eines Ausländers unter dem Schutz von Artikel 6 GG steht, sondern vor allem dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Familienangehörigen nur in Deutschland stattfinden kann, etwa weil dieser deutscher Staatsangehöriger und ihm auch das vorübergehende Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006, a.a.O. Rdnr. 17).

An diesen Grundsätzen gemessen erscheint es hier nicht als unzumutbar, den Antragsteller auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verweisen.