OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - 7 B 10282/07 - asyl.net: M10914
https://www.asyl.net/rsdb/M10914
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Vereinigte Staaten von Amerika, USA, US-Amerikaner, Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag, Anwerbestopp, Zustimmung, Arbeitsmarktprüfung, Bundesagentur für Arbeit, Stillhalteklausel, Inländergleichbehandlung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Visumspflicht, Antrag, Aufenthaltserlaubnis, Fiktionswirkung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthV § 41 S. 1; AufenthG § 18 Abs. 2; AufenthG § 39; BeschV § 34
Auszüge:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre. Das Eilrechtsschutzersuchen beurteilt sich vielmehr nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO. Denn dem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 8. September 2006 kamen die Wirkungen des gesetzlichen "fiktiven" Aufenthaltsrechts aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu. Der Antragsteller hielt sich zu diesem Zeitpunkt nämlich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Denn als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika durfte er nach § 41 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – vom 24. November 2004 (BGBl. I S. 2945) auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

Jedoch zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, die eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses gebieten könnten. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

Nach § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das Zustimmungsverfahren ist in § 39 AufenthG geregelt.

1. Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller ein, ihm stehe der Zugang zum Arbeitsmarkt auf der Grundlage des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Mai 1956 (BGBl. II 487) (im Folgenden: deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag, – FHSV –) auch ohne die in § 39 AufenthG vorgeschriebene Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung zu. Dem ist nicht zu folgen.

Aus dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag ergibt sich kein Recht, zu einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) und b) AufenthG zugelassen zu werden.

Der Antragsteller macht demgegenüber zunächst geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht befugt gewesen, durch die Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung den Zugang zum Arbeitsmarkt nach Abschluss des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags weitergehend zu beschränken. Für die Annahme eines völkervertragsrechtlichen Verschlechterungsverbots im Sinne einer so genannten "Stand-Still-Klausel" bestehen aber keine Anhaltspunkte. Weder dem Vertragstext noch dessen Zusatzprotokoll ist die Garantie der Beibehaltung des bei Vertragsschluss bestehenden Rechtszustandes zu entnehmen.

Die weitere Annahme in der Beschwerdebegründung, die Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung sei völkervertragswidrig, weil sie Staatsbürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt versperre oder "so gut wie versperre", trifft nicht zu.

Angesichts dieser differenzierenden Regelungen ließe sich die Behauptung einer den Vertragszielen widersprechenden Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung allenfalls für Beschäftigungen rechtfertigen, die keine qualifizierte Berufsausbildung verlangen und deshalb generell dem Zustimmungserfordernis unterstehen. Die von der Beschwerde hierzu erhobene Behauptung, der Arbeitsmarkt sei für diese Beschäftigungen US-Staatsbürgern in gleicher Weise verschlossen wie jedem anderen Drittstaatsangehörigen, trifft allerdings nicht zu. Gegenüber Staatsangehörigen aus anderen Drittländern werden Arbeitnehmer aus den Vereinigten Staaten von Amerika nämlich rechtlich bevorzugt. Denn US-Staatsbürger sind nach § 34 BeschV, der als Nachfolgevorschrift die gleichlautende Regelung des § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung abgelöst hat, vom gesetzlichen Anwerbestopp ausgenommen. Ihnen darf die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung auch für Tätigkeiten erteilt werden, die nicht bereits von den Abschnitten 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung umfasst sind. Damit ist es ihnen insbesondere möglich, sich auf entsprechende Stellenangebote zu bewerben, die andern Drittstaatsangehörigen vorenthalten bleiben.

Die Beschwerde macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die in § 8 Satz 2 des Zusatzprotokolls niedergelegte Pflicht der Vertragsparteien verkannt, die Bestimmungen des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags "in liberaler Weise" anzuwenden.

Die Verpflichtung zur liberalen Rechtsanwendung aus Nr. 8 Satz 2 des Zusatzprotokolls bezieht sich jedoch – anders als die Beschwerdebegründung meint – nicht auf den Vertrag als Ganzen. Sie gilt insbesondere nicht für die Einreise und den Aufenthalt.

Dessen ungeachtet spricht vieles dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland die Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung in einer der vertraglichen Verpflichtung zur liberalen Rechtsanwendung genügenden Weise gesetzlich umgesetzt hat die den Zielen des Freundschaftsvertrags entspricht. Der Gesetzgeber hat nämlich Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika praktisch sehr bedeutsame besondere Rechte eingeräumt, die insbesondere auch Wanderarbeitnehmern den rechtmäßigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wesentlich erleichtern. Diese Vergünstigungen sind Ausdruck einer liberalen Anwendung der nationalen arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen und als eine die Vertragsziele fördernde, freundschaftliche Anwendung des oben genannten Vertrags zu begreifen.

Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft dies – wie bereits ausgeführt – insbesondere die Regelungen über die Befreiung von US-Staatsbürgern vom Visumzwang auch für Daueraufenthalte und die Möglichkeit der nachträglichen Einholung eines Aufenthaltstitels (§ 41 AufenthV). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber in § 34 BeschV US-Staatsbürger von dem Anwerbestopp des § 18 Abs. 3 AufenthG ausgenommen hat mit der Folge, dass ihnen vorbehaltlich der Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung auch ein Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeiten erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Schließlich dürfen Staatsbürgern der Vereinigten Staaten die Zustimmung zur Beschäftigung und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht allein mit der Begründung versagt werden, es stünden für den Arbeitsplatz genügend Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung.

2. Anders als die Beschwerde meint, ist die Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung des § 39 AufenthG auch mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung aus Art. VII Abs. 1 Satz 1 FHSV vereinbar.

Es ist davon auszugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur beschäftigungsrechtlichen Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern (Inländerbehandlung) ihre Wirkungen erst mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt entfaltet (vgl. hierzu auch VGH BW, InfAuslR 2007, 59 ff.).

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller mit der Beschwerde schließlich darauf, er habe sich zum Zeitpunkt seines Aufenthaltserlaubnisantrages aufgrund der visumfreien Einreise bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dies ist zwar richtig. Allerdings stehen die Rechtmäßigkeit eines visumfreien Aufenthaltes und auch das vorläufige fiktive Aufenthaltsrecht aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleich (vgl. schon BVerwG InfAuslR 1997, 67 ff. zu § 69 Abs. 3 AuslG 1990).