VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 01.06.2007 - AN 19 S 07.01051 u.a - asyl.net: M10918
https://www.asyl.net/rsdb/M10918
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Umverteilung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtung, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Iran, Iraner, Freiwilligkeitserklärung, Verhältnismäßigkeit, Zwangsvollstreckung
Normen: AufnG Art. 5 Abs. 2 S. 1; DVAsyl Art. 8 Abs. 2; DVAsyl § 8 Abs. 5; DVAsyl § 7 Abs. 5; VwZVG Art. 29; VwZVG Art. 34; VwZVG Art. 36; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 29. März 2007 anzuordnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Bayerische Staatsregierung hat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AufnG zur Regelung von Einzelheiten der landesinternen Verteilung und Umverteilung dieses Personenkreises die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) erlassen. Nach Art. 8 Abs. 2 DVAsyl kann unter anderem aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung erfolgen. Ein öffentliches Interesse ist nach § 8 Abs. 5 DVAsyl dann gegeben, wenn Gründe nach § 7 Abs. 5 DVAsyl vorliegen. Danach ist Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 DVAsyl), nach § 7 Abs. 5 Satz 2 DVAsyl soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder vermieden werden. Gründe der öffentlichen Sicherheit im diesem Sinne sind nach § 7 Nr. 2 DVAsyl unter anderem, wenn der Ausländer der Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapiers nicht nachkommt.

So liegt es im Fall des Antragstellers. Er verweigert die Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren, die die Aufenthaltsbeendigung und die Rückführung in seinen Herkunftsstaat ermöglicht. Der Antragsteller weigert sich seit Jahren, bei der für ihn zuständigen iranischen Botschaft einen Pass oder Heimreiseschein zu beantragen und er erklärt sich auch nicht gegenüber der iranischen Botschaft bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, so dass ausschließlich aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Aufenthaltsbeendigung bislang nicht möglich war.

Unerheblich sind die Behauptungen des Antragstellers, sein Leben und seine körperliche Unterversehrtheit seien im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet, da im Iran bekannt sei, dass er Straftaten zum Nachteil iranischer Staatsangehöriger (Opfer der Sexualstraftaten waren die neun und zwölf Jahre alten Schwestern der iranischen Ehefrau des Antragstellers) begangen habe. Die Ausländerbehörde ist an die negativen Feststellungen des Bundesamtes bezüglich eines Abschiebungsverbotes gebunden. Die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung in der ... in ... ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller weigert sich seit mindestens Anfang 2004, an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitzuwirken (im Januar 2004 weigerte er sich, sich zum Zwecke der Passausstellung in der JVA ... fotografieren zu lassen, siehe Blatt 529 der Ausländerakten). Die Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung ist angemessen und auch erforderlich, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Nach § 8 Abs. 1 DVAsyl kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). Aus den gleichen Gründen kann der Leistungsberechtigte auch zum Umzug aufgefordert werden. Zuständig hierfür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl die Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Mittelfranken, da die Unterbringung in ... erfolgen soll. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde erfolgt.

Die angedrohten Zwangsmaßnahmen haben ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 34 und 36 VwZVG, auch insoweit bestehen an der Rechtmäßigkeit keine Bedenken.