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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 30.05.2007 - AN 15 K 07.30177 - asyl.net: M10922
https://www.asyl.net/rsdb/M10922
Leitsatz:

Die zeitlich begrenzte Kostenübernahme durch die Ausländer- oder Sozialbehörde kann ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur entfallen lassen, wenn nach Ablauf des Zeitraums die Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlung voraussichtlich anderweitig sichergestellt sein wird.

 

Schlagwörter: Armenien, Mischehen, gemischt-ethnische Abstammung, Aserbaidschaner, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, Schutzbereitschaft, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Phenylketonurie, Asthma bronchiale, Lebensmittelallergie, Stoffwechselerkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Mitgabe von Medikamenten, allgemeine Gefahr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zeitlich begrenzte Kostenübernahme durch die Ausländer- oder Sozialbehörde kann ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur entfallen lassen, wenn nach Ablauf des Zeitraums die Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlung voraussichtlich anderweitig sichergestellt sein wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG ist unbegründet, weil die Klägerin keine vom Staat zu verantwortende politische Verfolgung dargetan hat, die ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.

Selbst wenn man nämlich, entgegen der Auffassung des Gerichts, die behauptete Volkszugehörigkeit der Mutter des Vaters zugrunde legen würde, würde sich hieraus nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung der Klägerin in Armenien ergeben.

Nach den Lageberichten "Armenien" des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2006, 25. März 2004 und den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2000 und 3. Mai 2001 waren zwar früher bei Mischehen mit Aserbaidschanern in Armenien Animositäten möglich. Seit dem Waffenstillstand 1994 hat sich aber auch insoweit die Situation entspannt. Staatliche Repressalien können nach diesen Berichten und Auskünften bei aserbaidschanischen Ehegatten von Armeniern ausgeschlossen werden. Der armenische Staat ist grundsätzlich bereit und in der Lage, die in Armenien verbliebenen Aserbaidschaner mit ihren Lebenspartnern vor Verfolgungsmaßnahmen Dritter wirksam zu schützen. Nach dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bericht einer dänischen Delegation des Europarates vom 1. September 2000 ist es gleichfalls wenig wahrscheinlich, dass Aserbaidschaner diskriminiert werden. Die Gesellschaft für bedrohte Völker weist darauf hin, dass vermutlich noch ein sehr kleiner Rest von einigen Hundert Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in ... lebe. Es liegen der Gesellschaft aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese restlichen Aserbaidschaner bedroht oder tätlich angegriffen würden (Stellungnahme vom 21.1.1997 an das VG Ansbach). Dem entspricht auch die Feststellung des UNHCR Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylsuchende aus Armenien vom Oktober 1999), wo ausgeführt wird, dass wenige hundert Aserbaidschaner oder Personen gemischter und teilweise aserbaidschanischer Herkunft noch in Armenien sein sollen und dort weiterhin leben. Unter gesamter Würdigung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen ergeben sich daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ethnische Aserbaidschaner Maßnahmen des armenischen Staates oder der armenischen Bevölkerung von asylerheblicher Intensität ausgesetzt sein könnten und dass sie im letzteren Fall keinen staatlichen Schutz erlangen würden. Erst recht gilt dies für Abkömmlinge aus Mischehen, und würde dies für den hier unterstellten Fall eines Abkömmlings aus einer Ehe einer Armenierin mit einem Mischehenabkömmling gelten (ebenso im Ergebnis BayVGH Beschluss vom 7 Juni 2001, 7 ZB 01.30698).

Mit dem zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag hat die Klägerin deshalb Erfolg, weil sie einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hat.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Befundberichten leidet sie an Phenylketonurie, Asthma bronchiale und an einer Lebensmittelallergie in Bezug auf Kuhmilcheiweiß und Eiklar.

Nach der von der Beklagten eingeholten Gutachten des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in ... vom 21. Dezember 2006 sind Untersuchungen des Phenylalanins im Blut möglich, was bei der Klägerin vierteljährlich erforderlich ist, und die spezielle Diätnahrung zur Behandlung der Phenylketonurie ist für die Kinder bis zu vier Jahren und Kinder über vier Jahren bis Februar (2007) vorhanden. Danach besorgt das Krankenhaus regelmäßig die die spezielle Nahrung für die an dieser Stoffwechselkrankheit leidenden Kinder, "dabei kann es allerdings zu Unterbrechungen kommen". Weiter wird im vertrauensärztlichen Gutachten ausgeführt, die erkrankten Kinder würden das spezielle Essen bekommen, "natürlich wenn dieses vorhanden ist". Hieraus wird hinreichend deutlich, dass Unterbrechungen nicht selten sind. Unklar bleibt, ob außerhalb der Universitätsklinik Nr. 2 eine derartige Diätnahrung überhaupt in Armenien erhältlich ist.

Im Hinblick auf das Asthma bronchiale benötigt die Klägerin durchgehend eine spezialisierte Therapie mit inhalativen Steroiden sowie inhalativen Spasmobroncholytika, die mit elektrischem Vernebler verabreicht werden. Weiter benötigt sie für die Behandlung drei verschiedene Medikamente (Pulmicort, Tageskosten ca. 4,65 EUR; Salbutamol, Packungskosten 12,44 EUR; Atrovent, Packungskosten 16,38 EUR). Inhalationen sind nach dem vertrauensärztlichen Gutachten in anderer Form als sie die Klägerin bisher erhält, möglich. Pulmicort ist in Armenien nicht erhältlich, jedoch sind in der Wirkung ähnliche Medikamente vorhanden. Ob für die Klägerin sämtliche in Deutschland vorhandene Behandlungsmöglichkeiten durchgeführt werden können, ist im Hinblick auf die spezielle Diätnahrung und die Inhalationen zweifelhaft. Letztlich kommt es auf die medizinisch möglichen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien aber nicht entscheidungserheblich an.

Die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Zustands der Klägerin ergibt sich nämlich jedenfalls daraus, dass für sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht im notwendigen Umfang Zugang zu der Behandlung in Armenien bestünde, die nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erforderlich wäre.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom Oktober 2001 ist eine früher kostenfreie medizinische Versorgung am 1. Juli 1997 entfallen. Seitdem müssen in der Regel ärztliche Leistungen sowie Medikamente von den Patienten selbst bezahlt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich rund 500.000 Personen, die besonders bedürftigen oder benachteiligten Personengruppen zuzurechnen sind, wie etwa Behinderte, Alleinerziehende, Waisen sowie Kriegsveteranen und Kinder unter 7 Jahren. Für diese Personengruppe ist die Behandlung bestimmter durch Regierungsbeschlüsse festgeschriebener Krankheiten, wie etwa TBC, Leukämie und sonstige Krebserkrankungen, Herzinfarkt, AIDS, Malaria und Diabetes weiterhin kostenlos. Die Einstufung als Behinderter ist nur in einem langwierigen Verfahren möglich, für die der Betroffene die Kosten zu tragen hat (s. unten). Die Deutsche Botschaft in ... weist in ihren Stellungnahmen weiter darauf hin, dass der Umfang der kostenfreien Behandlung je nach der Haushaltslage für das laufende Haushaltsjahr neu festgelegt wird (vgl. etwa die Auskunft vom 12.5.2003). Dies entspricht auch der Lagebericht vom 20. März 2007 unter IV. 3 und die Zusammenstellung im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Dezember 2004 für das Jahr 2004.

Für Medikamente geht der Lagebericht vom 20. März 2007 ohnehin davon aus, dass sie nur gegen Bezahlung erhältlich sind, was auch nach dem vertrauensärztlichen Gutachten jedenfalls für die vorliegende Situation (über drei Jahre altes Kind) der Fall ist. Abgesehen von den Kosten für Medikamente werden in Armenien nach diesem Gutachten Kinder bis zu sieben Jahren kostenlos medizinisch versorgt. Bei Kindern über dieser Altersgrenze bis zu 18 Jahren ist laut dieser Stellungnahme, die spezielle Diätnahrung, soweit sie überhaupt zur Verfügung steht kostenlos. Die kostenlose Behandlung im Hinblick auf die Untersuchungen wegen des Phenylalaninwertes ist dagegen jenseits der Altersgrenze u. a. an eine bestimmte Kategorie der Invalidität geknüpft. Dies wiederum setzt aber ein langwieriges Verfahren voraus, dessen Kosten für die erforderlichen ärztlichen Gutachten der Betroffene zu tragen hat. Minderbemittelte sind dabei auf die Zahlung ihrer Angehörigen angewiesen (vgl. die Stellungnahme von Dr. ... vom 23.6. und 17.11.2004).

Hinzu kommt, dass die faktische Situation von der Gesetzeslage abweicht. Die Deutsch-Armenische Gesellschaft betont bereits in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2001 die generell sehr eingeschränkte und großen finanziellen und technischen Zwängen unterliegende Situation im Gesundheitsbereich. Die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche auf kostenfreie Behandlung könnten nicht gewährleistet werden, weil die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel selbst bei pünktlicher und voller Auszahlung, die in den vergangenen Jahren nicht eingehalten worden sei, nicht ausreichen würden. Es sei auch üblich, dass in den nach dem Gesetz von der Selbstzahlung befreiten Fällen von den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern sofortige Zahlungen verlangt würden und dies auch bei der Medikamentenabgabe durch Apotheken der Fall sei.

Schließlich weist die Deutsch-Armenische Gesellschaft darauf hin, dass chronisch Kranke oder andere Patienten, die auf die ständige Einnahme von Medikamenten angewiesen seien, zumeist sehr schnell in akute wirtschaftliche Nöte gerieten, zumal dann, wenn auch Untersuchungen oder Krankenhausaufenthalte damit verbunden seien.

Dies entspricht auch der weiter zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahme von Accord (österreichisches Rotes Kreuz) vom September 2002. Dort werden die Angaben der Deutsch-Armenischen Gesellschaft sowohl von der Caritas-Ortsstelle in ..., als auch von der Caritas-Zentrale in ... und vom österreichischen Kinderkrankenhaus in diesem Ort bestätigt. Ein besonders deutliches Schlaglicht auf diese Situation liefert die in diesem Bericht wiedergegebene Äußerung des armenischen Ministeriums für soziale Sicherheit. Danach ist die nominell kostenlose Gesundheitsversorgung tatsächlich für die anspruchsberechtigten Personen zumeist dennoch nicht gratis. Weiter ist nach dieser Stellungnahme die Gesundheitsversorgung nicht nur in den Dörfern sehr schlecht, weil es Nahrungsmittelknappheit und unzureichende Transportwege gibt. Viele Krankenhäuser stehen auch leer, Personal und Betten würden abgebaut und einzelne Krankenhaustrakte an Privatfirmen verkauft. Auch bei vorgesehener kostenloser Behandlung müssten die Patienten zumindest kleine Beiträge leisten, weil vielen Ärzten seit zwei Jahren keine Gehälter mehr ausgezahlt worden seien. Wer ernstlich erkranke, müsse in der Regel einen Verwandten oder eine nichtstaatliche Organisation um Geld oder finanzielle Unterstützung bitten.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin faktisch keine Medikamente und keine Behandlung bekommen würde, weil sie keine hinreichenden Mittel zur Verfügung hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kostenzusage der Zentralen Rückführungsstelle für die Dauer von zwei Jahren. Derartige Kostenzusagen haben Bedeutung für heilbare Krankheiten oder zur Überbrückung eines Zeitraums, in welchem eine Reintegration in die Verhältnisse des Herkunftsstaats in finanzieller und sozialer Hinsicht dem Betroffenen die Bewältigung der Krankheitsfolgen in finanzieller Hinsicht voraussichtlich ermöglichen wird. Beides ist hier nicht der Fall.

Soweit eine Kostenzusage vorliegt, gilt Folgendes:

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nach dem Urteil vom 25. November 1997 DVBl 1998, 284 zwar darauf abgestellt, dass die Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann "konkret" sei, wenn sie sich "alsbald nach der Rückkehr" ergeben würde. Damit ist aber kein starrer Zeitrahmen in dem Sinn gemeint, dass Gefahren, die nach Ablauf von zwei Jahren zu erwarten sind, nicht mehr als konkret angesehen werden könnten. Denn in seinem weiteren Urteil vom 17. Oktober 2006 hat das Gericht näher dargelegt (BVerwG DVBl. 2007, 254, 256), erforderlich sei die Würdigung der Wahrscheinlichkeit "innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr". Der Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das entscheidende Element für die Zugänglichkeit zu den für die Klägerin erforderlichen ärztlichen Behandlungen, Medikamenten und zur Diät entfallen wird, ist aber überschaubar. Dass sich die Eltern nach mehreren Jahren Abwesenheit und nach Verlust ihrer dortigen Existenz in Anbetracht der desolaten Wirtschaftslage Armeniens innerhalb von zwei Jahren in finanziellen Verhältnissen befinden werden, die ihnen neben der Bestreitung des Lebensunterhalts auch dauerhaft die Finanzierung der der Klägerin entstehenden Krankheitskosten ermöglicht, kann ausgeschlossen werden (im Ergebnis ebenso OVG Münster NVwZ 2007, 611 für den Fall, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums, in dem die Kostenzusage wirkt, die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung steht).

Anhaltspunkte dafür, dass von der finanziellen Zugangsbeschränkung für die nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen erforderliche Behandlung der Klägerin so viele Personen betroffen sind, dass eine Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, sind nicht erkennbar. Weil die finanziellen Voraussetzungen je nach Krankheit bzw. körperlicher Beeinträchtigung und je nach Umfang und Dauer der erforderlichen Behandlung unterschiedlich sind, muss ein Bezug zur jeweiligen Krankheit bzw. körperlichen Beeinträchtigung hergestellt werden, wenn es um die Frage einer Gruppenbildung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geht. Denn die Gruppenbildung hat sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (BVerwG 1 C 5.01) i. V. m. dem dort in Bezug genommenen Urteil vom 20. Juni 1995 (InfAuslR 1995, 422, 423) an den Risikofaktoren zu orientieren, die die Gefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter begründen. Risikofaktor bei der Klägerin ist nicht, dass sie allgemein krank bzw. körperlich beeinträchtigt ist, sondern dass ihr Bronchialasthma und die Phenylketonurie dauerhaft behandelt werden müssen. Dass derart kranke Personen, die mittellos sind und in Armenien keine hinreichend bemittelten Angehörigen haben, in Armenien so zahlreich vertreten sind, dass sie eine Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bilden, ist nach den Erkenntnisquellen, insbesondere aus dem Bericht der Deutsch-Armenischen Gesellschaft und den dort genannten hauptsächlichen Krankheiten, nicht ersichtlich.