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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2007 - 2 ZB 07.30074 - asyl.net: M10932
https://www.asyl.net/rsdb/M10932
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, Begründungsmangel, interne Fluchtalternative, Bundesamt
Normen: VwGO § 138 Nr. 6; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 138 Nr. 6
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei wegen fehlender Ausführungen zur Frage einer inländischen Fluchtalternative nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen und leide daher an einem zur Zulassung führenden Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), greift nicht durch. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn – von dem Fall einer völlig fehlenden Begründung abgesehen – die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG vom 5.6.1998 NJW 1998, 3290; vom 25.8.2003 Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 16). Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht zur Frage einer inländischen Fluchtalternative für die Klägerin in den Urteilsgründen keine Ausführungen gemacht hat, lässt sich im konkreten Fall nicht schließen, dass das Verwaltungsgericht diese Frage überhaupt nicht geprüft oder die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts gar nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Zulassungsrüge wendet im Kern ein, die Begründung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei unvollständig, weil sie sich nicht mit der Frage der Verfolgungssicherheit bei Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auseinandersetze. Sie rügt damit letztlich die mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend oder fehlerhaft geprüft habe. Damit ließe sich der behauptete Verfahrensmangel indes allenfalls dann begründen, wenn die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) geltend gemacht hätte, welche das Verwaltungsgericht zu einer Auseinandersetzung hiermit gezwungen hätten. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt sich vielmehr darauf, unter Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bundesamtsbescheids vom 8. Juni 2006, der auf das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative primär unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 60 Abs. 1 AufenthG (kurz) eingeht (vgl. S. 5 letzter Absatz des Bescheids) und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Sache lediglich unter Verweis auf "obige Ausführungen" verneint (vgl. S. 6 Nr. 3 des Bescheids), die Abweisung der Klage zu beantragen. Bei diesen Gegebenheiten musste sich das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO in den Entscheidungsgründen nicht zwangsläufig und ausdrücklich mit der Frage einer inländischen Fluchtalternative für die Klägerin auseinandersetzen.