Die eingelegte "sofortige Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. März 2007, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist, worauf der Kläger in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hingewiesen wurde, nicht statthaft.
Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision generell ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob materielle Fragen des Falls berührt werden oder nicht (vgl. BayVGH vom 10.12.1992 ZAR 1993, 42; vom 27.4.1993 11 C 93.30645). Es war insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers mit dieser Regelung, die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren nunmehr auszuschließen (vgl. HessVGH vom 17.11.1992 EzAR 630 Nr. 31 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 12/2062 S. 42, OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.8.1992 NWVBl 1993, 113, OVG Rheinland-Pfalz vom 7.10.1992 13 E 11786/92, OVG Hamburg vom 5.11.1992 Bs VI 86/92).