Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht dem Kl. zu Recht mangels Erfolgsaussichten im Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat.
Der Kl. war durchaus schuldhaft an der Ausreise gehindert, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses - hier durch Beschaffung eines nigerianischen Nationalpasses - nicht erfüllt hat (§ 25 Abs. 5 Sätze 3, 4 AufenthG). Zwar können einem Ausländer lange zurückliegende Verletzungen seiner Mitwirkungspflicht nicht unbegrenzt vorgehalten werden, im gegebenen Fall kommt der Kl. der Erfüllung seiner Passpflicht und sonstiger Mitwirkungspflichten gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 46 Nrn. 1, 2 AufenthV jedoch seit 2004 durchgängig bis in die Gegenwart nicht nach.