Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2. Nach den vom Antragsteller dargelegten und vom Senat geprüften Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache offen ist.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist derzeit offen, ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein Ausweisungsgrund entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Mit der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung der Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis des Antragstellers verbunden. Das Gesetz verlangt in § 153a StPO die Zustimmung des Betroffenen, weil er bereit sein muss, die Auflagen und Weisungen anzunehmen und zu erfüllen. Im übrigen setzt die Einstellung lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus; sie stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld (vgl. BVerfG vom 6.12.1995 StV 1996, 193). Auch dem Protokoll über die Hauptverhandlung in der Strafsache am 29. Mai 2006 (Bl. 94 bis 106 der Strafakte) ist keinesfalls zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zweifelsfrei feststünde, vielmehr wurden vom Strafrichter neben der früheren Ehefrau des Antragstellers auch die von ihm im ausländerrechtlichen Verfahren angebotenen Zeugen gehört, die der Sachdarstellung der früheren Ehefrau des Antragstellers entgegentraten. Ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist mithin durch eine Beweisaufnahme klärungsbedürftig.
Bei der Interessenabwägung im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mittlerweile hinreichend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, also nicht der öffentlichen Hand zur Last fällt. Daher ist ein Übergewicht des öffentlichen Interesses an der baldigen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers gegenüber seinem Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage in der Bundesrepublik bleiben zu können, nicht zu erkennen. Den Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb der Vorrang einzuräumen.