VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 11.05.2007 - 7 TG 651/07 - asyl.net: M10958
https://www.asyl.net/rsdb/M10958
Leitsatz:

Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Nr. 4.2 der Hessischen Bleiberechtsanordnung.

 

Schlagwörter: D (A), Bleiberechtsregelung 2006, Aufenthaltserlaubnis, Erlasslage, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe, Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Beweislast, Straftaten, Strafverfahren
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Nr. 4.2 der Hessischen Bleiberechtsanordnung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, da ein Recht des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung Hessen überwiegend wahrscheinlich ist.

Das Beschwerdegericht versteht die Bleiberechtsanordnung Hessen vor dem Hintergrund der Nr. II.3.2.1 und der Nr. II.9. des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 in Nürnberg zum Bleiberecht (InfAuslR 2007, 16) wie folgt: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich vom Bestehen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses (Nr. 1.2. Bleiberechtsanordnung Hessen) und der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit am 17. November 2006 (Nr. 1.3. Bleiberechtsanordnung Hessen) abhängig. Weist der Ausländer ein verbindliches Arbeitsangebot nach, das ihm die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ermöglicht, erhält er gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 9 Bleiberechtsanordnung Hessen). Nr. 8 Bleiberechtsanordnung Hessen, wonach eine Duldung bis zum 30. September 2007 gewährt wird, erfasst sonach (nur) die Fälle, in denen am 17. November 2006 keine Sicherung des Lebensunterhalts durch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis gewährleistet war (Nr. 1.2., Nr. 1.3. Bleiberechtsanordnung Hessen) und auch kein verbindliches Arbeitsangebot, das eine eigenständige Unterhaltssicherung gewährleistet, vorgelegt wird (Nr. 9. Bleiberechtsanordnung Hessen).

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sind im Wesentlichen durch die speziellen Voraussetzungen der Bleiberechtsanordnung Hessen verdrängt, im Übrigen kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege abgesehen werden (vgl. § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG).

Dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung Hessen steht nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts auch keiner der Ausschlussgründe nach Nr. 4. der Bleiberechtsanordnung Hessen entgegen. Für die Ausschlussgründe der Bleiberechtsanordnung Hessen liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) beim Träger der Ausländerbehörde, so dass eine fehlende Glaubhaftmachung jener Gründe im Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zu Lasten des Behördenträgers geht.