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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2007 - AN 15 K 05.31425 - asyl.net: M10990
https://www.asyl.net/rsdb/M10990
Leitsatz:
Schlagwörter: Liberia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Widerruf, politische Entwicklung, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5; AsylVfG § 73 Abs. 3; Art. 3 EMRK; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2005 begehrt; er hat keinen Anspruch die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die frühere Feststellung eines Abschiebungshindernisses (Bescheid vom 7.6.1995) nach der bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 4 AuslG, die ab 1. Januar 2005 von der Regelung des § 60 Abs. 5 AufenthG ersetzt wurde, widerrufen.

2. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen aber ergibt sich nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Liberia zum jetzigen Zeitpunkt und in überschaubarer Zukunft einer vergleichbaren Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die zur Bejahung eines Abschiebungsverbots insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG (der Nachfolgevorschrift des bis 31.12.2004 geltenden § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) berechtigen würde. Nachdem der Bürgerkrieg seit mehreren Jahren beendet ist, gibt es jedoch keine Kampfhandlungen und Übergriffe der verschiedenen Bürgerkriegsmilizen mehr, durch die die Bevölkerung gefährdet sein könnte. Zusammen mit freien Wahlen und dem Aufbau eines demokratischen politischen Systems hat die Befriedung des Landes auch wieder zur Präsenz zahlreicher internationaler Hilfsorganisationen geführt, die die Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sicherstellen, so dass eine besondere Gefahrenlage bei einer Ausreise nach Liberia nicht mehr erkennbar ist, die, wie oben ausgeführt, voraussetzen würde, dass den Kläger dort eine menschenrechtswidrige, erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder gar der Tod erwarten würde.