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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2007 - AN 15 K 06.30367 - asyl.net: M10994
https://www.asyl.net/rsdb/M10994
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für liberianischen Staatsangehörigen wegen extremer Gefahrenlage bei HIV-Infektion der Kategorie CDC B2; Mitgabe von Medikamenten unerheblich

 

Schlagwörter: Liberia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Mitgabe von Medikamenten, Situation bei Rückkehr, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 5
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG für liberianischen Staatsangehörigen wegen extremer Gefahrenlage bei HIV-Infektion der Kategorie CDC B2; Mitgabe von Medikamenten unerheblich

(Leitsatz der Redaktion)

 

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, nur auf den in der Abschiebungsandrohung angesprochenen Zielstaat, im vorliegenden Falle also auf Liberia, abzustellen. In Liberia wiederum ist die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von HIV-Infektionen ergibt, "allgemein", weil sie eine Vielzahl von Personen, mithin eine ganze Bevölkerungsgruppe betrifft. Zwar sind keine genauen Daten verfügbar (so Schweizerische Eidgenossenschaft, Liberia, Erkenntnisse der Dienstreise, Medizinische Versorgungslage vom 9.3.2005). Doch wird die Infektionsrate auf 8 oder mehr Prozent einzustufen sein (vgl. United Kingdom/Immigration and Nationality Directorate Liberia Country Report October 2005, wo eine Infektionsrate von 8,2 Prozent erwähnt wird; IRIN, Republic of Liberia Humanitarian Country Profile vom Februar 2007, wo die Infektionsrate mit 8,2 bis 12 Prozent eingestuft wird, sowie Informationszentrum Asyl und Migration, Liberia, aktuelle Situation Mai 2004, wonach die Infektionsrate Ende 2002 8,1 Prozent betrug und nach Schätzungen für Dezember 2003 11 bis 12 Prozent bei steigender Tendenz). Die wegen der HIV-Infektion drohenden Gesundheitsgefahren drohen der in Liberia lebenden Bevölkerungsgruppe der HIV-Infizierten, zu der der Kläger gehört, gleichermaßen. Er würde bei seinem Stand der Erkrankung und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Versorgungslage in Liberia bei einer Rückkehr dorthin in eine extreme Gefahrenlage geraten, auch wenn Tod oder schwerste Verletzungen bei ihm nicht sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, zu erwarten sind. Doch genügt für die Annahme einer extremen Gefahrenlage auch der baldige Eintritt schwerster Rechtsgutverletzungen. Eine extreme Gefahrenlage aber ist in der Rechtsprechung - wenn die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht - unter anderem für die fortgeschrittene Kategorie B2 der HIV-Infektion angenommen worden (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des VG Düsseldorf vom 18.2.2005 Az.: 13 K 2737/00.A mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungshinweisen). Der Kläger ist laut aktuellem Attest vom 24. April 2007 in die klinische Kategorie CDC B2 einzustufen. Diese Einordnung in die klinische Kategorie setzt voraus, dass bereits Erkrankungen aufgetreten sind, die auf eine Störung der zellulären Immunität hinweisen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 714 f.). Ohne Behandlung würde die Erkrankung unmittelbar in das Stadium C (Aids) fortschreiten und der Patient an Aids-definierenden Erkrankungen alsbald versterben.

Würde der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Liberia gehen müssen, wäre er einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, da er wegen seiner HIV-Infektion im Stadium CDC B2 auf ärztliche Betreuung und im Rahmen einer antiretroviralen Therapie auf regelmäßige Versorgung mit den Medikamenten Truvada und Viramune 200 mg angewiesen ist, ohne die eine rasche Verschlechterung seiner Immunlage erfolgen würde (vgl. Attest Dres. ... vom 24.4.2007). Würde der Kläger nach Liberia abgeschoben, wäre ihm die notwendige ärztliche Betreuung und Medikation aller Voraussicht nach nicht zugänglich. So hat zwar die Befriedung des Landes auch wieder zur Präsenz zahlreicher internationaler Hilfsorganisationen geführt, die die Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen sicherstellen. Doch haben sich die Lebensbedingungen in erster Linie in ... verbessert, während im Landesinnern die humanitäre Situation weiter besonders angespannt ist, weil die Infrastruktur zerstört ist und es in Liberia keine öffentliche Strom und Wasserversorgung gibt. In der aktuellen Situationsschilderung zu Liberia des Informationszentrums Asyl und Migration vom Mai 2004 wird betont, dass nach den Zahlen zur gesundheitlichen und Ernährungssituation Liberia zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt gehört und dass es zu den dringendsten Aufgaben des Wiederaufbaus gehöre, die landesweite Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung, vor allem in den unterversorgten ländlichen Regionen, wiederherzustellen.

Bei dieser überaus schlechten medizinischen Versorgungslage ist fraglich, ob der Kläger überhaupt die von ihm benötigten Medikamente in Liberia würde erhalten können. Des Weiteren ist äußerst fraglich, ob er in Liberia einen Arzt finden könnte, der regelmäßig Blutuntersuchungen vornimmt und die Medikamente entsprechend den Bedürfnissen des Klägers einstellen würde. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre - wovon das Gericht auf Grund der katastrophalen Lage im Gesundheitswesen Liberias nicht ausgeht -, müsste der Kläger fortdauernd die Kosten für Medikation und Arztbehandlung aufbringen. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kläger grundsätzlich arbeitsfähig, solange seine Erkrankung im jetzigen Stadium gehalten werden kann. Doch müsste er in Liberia erst einmal Arbeit finden, mit der er neben Unterkunft und Verpflegung auch noch seine Krankenbehandlung finanzieren könnte. Nichts anderes ergibt sich aus der Zusicherung der Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern vom 9. November 2005 über eine Medikamentenmitgabe an den Kläger für sechs Monate im Falle einer freiwilligen Ausreise oder Abschiebung. Denn diese Zusicherung erfolgte im Hinblick auf eine Abschiebung nach Nigeria, mit dem Hinweis, dass HIV-Medikamente dort sehr teuer seien. Es kann daher nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auch für eine Abschiebung nach Liberia dem Kläger entsprechende Medikamente mitgegeben würden. Darüber hinaus handelt es sich um einen relativ kurzen Zeitraum, für den der Kläger dann Medikamentensicherheit hätte. Gerade im Hinblick auf die Nach-Bürgerkriegssituation in Liberia aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich innerhalb von sechs Monaten schon derartige Strukturen schaffen könnte, innerhalb derer es ihm möglich wäre, neben dem allgemeinen Lebensunterhalt sich die von ihm benötigten Medikamente zu beschaffen und zu finanzieren. Folglich wäre der tödliche Ausgang der klägerischen Erkrankung durch diese Medikamentenmitgabe nicht abgewendet, sondern nur um sechs Monate zeitlich hinausgeschoben. Aller Voraussicht nach ist der Kläger nämlich nach dem oben Gesagten bei einer Rückkehr nach Liberia nicht imstande, seine medizinische Weiterbehandlung in Liberia aufrechtzuerhalten. Bei einem Abbruch der Therapie aber würde das Risiko, lebensbedrohliche Infektionen zu entwickeln, rapid ansteigen, da nach der Auskunftslage die sanitären Verhältnisse in Liberia bedingt durch den jahrzehntelangen Bürgerkrieg katastrophal sind. Im Falle des Klägers kommt noch hinzu, dass er sich seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und einen hohen hygienischen Standard gewöhnt ist mit der Folge einer erhöhten Infektanfälligkeit, wenn er auf liberianische Hygienestandards treffen würde. Dies wiederum führt dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Liberia alsbald mit lebensbedrohlichen Infektionen bzw. dem Tod rechnen müsste. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen daher vor.