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FG Münster

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Zitieren als:
FG Münster, Urteil vom 24.04.2007 - 15 K 3830/04 Kg - asyl.net: M10995
https://www.asyl.net/rsdb/M10995
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Altfälle, Aufenthaltsdauer, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen, Makedonier, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist nicht begründet.

I.) Der Kl. hat keinen Anspruch auf Kg nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, 389). Zwar ist das Abkommen auch auf Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, d.h. im Streitfall auch auf makedonische Staatsangehörige anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 08.10.2001, VI B 138/01, in BStBl II 2002, 480; Beschluss vom 19.06.2002, VIII B 147/01, in BFH/NV 2002, 1555; Beschluss vom 09.07.2003, VIII B 98/03, in BFH/NV 2003, 1423) hat aber ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe keinen Anspruch auf Kg nach diesem Abkommen.

II.) Dem Kl. steht kein Anspruch auf Gewährung von Kg nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 – AuslAnsprG – BGBl I 2006, 2915 – im folgenden § 62 Abs. 2 EStG – zu.

Zwar hielt sich der Kl. Anfang August 2003 schon mindestens drei Jahre aufgrund der ihm vom Kreis L mit Wirkung ab März 2000 nach § 30 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet auf. Wie andere nach dem AuslG erteilte Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG in § 62 Abs. 2 EStG nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Senat ist aber in Übereinstimmung mit der vom FG Düsseldorf (Urteil vom 23.02.2007, 10 K 2661/04 Kg, in EFG 2007, 605; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O.) vertretenen Gesetzesauslegung der Auffassung, dass § 62 Abs. 2 EStG in verfassungskonformer Auslegung auch auf nach dem AuslG begründete Aufenthaltstitel anzuwenden ist, auch wenn der Gesetzgeber in § 52 Abs. 61 a EStG keine dahingehende Regelung ausdrücklich getroffen hat. Die Lücke ist in der Weise zu schließen, dass § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des AuslAnsprG auf einen Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden ist, wenn er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnten. Nach diesen Grundsätzen ist die dem Kl. nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar.

Dem Kl. steht aber gleichwohl kein Kg zu, weil er von August 2003 bis Februar 2004 weder erwerbstätig war noch Elternzeit in Anspruch genommen hat. Er bezog auch keine "laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch". Zwar lässt der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennen, welche Gesetzesfassung des SGB III im Rahmen des § 62 Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Nach Auffassung des Senats bezieht sich die Gesetzesformulierung in § 62 Abs. 2 EStG nur auf solche laufenden Geldleistungen, auf deren Gewährung nach der im Zeitpunkt des Erlasses des AuslAnsprG geltenden Gesetzesfassung des SGB III, d.h. nach den Vorschriften des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I 1997, 594) in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2814) ein Anspruch bestand. Mit anderen Worten: "laufende Geldleistungen im Sinne des SGB III" umfassen nicht solche Leistungen, deren Gewährung aufgrund der im Zeitraum August 2003 bis Februar 2004 geltenden Gesetzesfassung des SGB III beansprucht werden konnte, so dass Ausländer aufgrund der Neuregelung des EStG durch das AuslAnsprG kein Kg für die Zeiträume zusteht, in denen sie aus welchen Gründen auch immer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten oder nachgegangen sind und Geldleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen haben. Wie das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 23.01.2007 (10 K 3095/06 Kg, in EFG 2007, 607) und auch der BFH in seinem Urteil vom 15.03.2007 (III R 93/03, a.a.O.) hervorgehoben haben, wollte der Gesetzgeber des AuslAnsprG mit der Neufassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG Ausländern nur in einem eingeschränkten Umfang Kg gewähren, nämlich nur dann, wenn sie sich auf Dauer in Deutschland aufhalten und bezüglich ihrer Familien eine langfristige Integration in der Bundesrepublik erreichbar erscheint. Als Beurteilungsmaßstab für die erforderliche Prognose, ob die Zielvorgabe der Integration in der Bundesrepublik verwirklicht werden kann, erschien dem Gesetzgeber des AuslAnsprG allein die Art des Aufenthaltstitels als ungeeignet. Denn das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, in BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beilage 2, Seite 114) betreffend die Regelung in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2353) die Zielsetzung des Gesetzgebers, keine Familienleistungen für ausländische Staatsangehörige vorzusehen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in der Bundesrepublik aufhalten, zwar nicht beanstandet, es aber für ungeeignet erachtet, dieses Ziel an Hand der Unterscheidung nach der Art des Aufenthaltstitels zu verwirklichen. Der Gesetzgeber des AuslAnsprG sah daraufhin als sinnvollen Anknüpfungspunkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an, weil eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik bietet. Soweit nicht erwerbstätige Ausländer Geldleistungen empfangen, die nicht auf einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, die ein Indiz für eine Integration in den Arbeitsmarkt darstellt, beruhen, können diese Personen weder im Wege der Gesetzesauslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 2 EStG einbezogen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Art der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung nach Personenkreisen bestehen nicht, weil ihm im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein großer Gestaltungsspielraum zusteht und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG es nicht verbietet, eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob der Anspruchsteller eine Gewähr für seine und seiner Familie dauerhafte Integration in die Bundesrepublik bietet.