VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 19.04.2007 - M 10 K 07.603 - asyl.net: M11007
https://www.asyl.net/rsdb/M11007
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Irak, Iraker, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Verschulden
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42 S. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und § 25 Abs. 3 AufenthG scheidet aus, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom ... Juni 2005 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich im Bescheid vom ... Juni 2005 ausführlich mit dem Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung in dem Land allgemein ausgesetzt ist, beispielsweise aufgrund mangelhafter Sicherheits- und/oder Versorgungslage, im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Regel nicht für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage im Irak nicht so zugespitzt hat, dass von einer extremen Gefahrenlage gesprochen werden könne. An diese negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die durch die gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ist die Ausländerbehörde und damit auch die erkennende Kammer gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, weil die Ausreise weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Allerdings ist auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Ausländerbehörde bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die negative Feststellung des Bundesamtes gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde bzgl. eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG trotz des Vorliegens einer negativen Feststellung des Bundesamtes könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann in Frage kommen, wenn eine extreme allgemeine Gefahrenlage im Irak bestehen würde. In einem solchen Fall wäre dann auch die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (a.a.O.) davon aus, dass allenfalls dann, wenn über längere Zeit ein Abschiebstopp aus humanitären Gründen angeordnet ist, unabhängig von einer allgemeinen Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 AufenthG von einer extremen Gefahrenlage und damit von der Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise gesprochen werden könne. Ein solcher Abschiebestopp aus humanitären Gründen über längere Zeit besteht derzeit nicht. Der Abschiebestopp-Erlass für irakische Staatsangehörige in Bayern beruht nicht auf humanitären Gründen, sondern darauf, dass es bis vor kurzem keine Flugverbindungen in den Irak gegeben hat und es nach wie vor an einem Rückübernahmeabkommen mit dem Irak fehlt. Der Erlass stellt keine Anordnung dar, die aus humanitären Gründen wegen der schwierigen Sicherheits- oder Versorgungslage im Irak oder den sich daraus für die Zivilbevölkerung allgemein ergebenden Gefahren getroffen worden ist.