Der Antrag gem. § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da die Antragstellerin wohl schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen konnte.
Die Antragstellerin ist mit einem gültigen Schengen-Visum (gültig vom 1. Oktober 2006 bis 30. Dezember 2006) ins Bundesgebiet eingereist. Dieses wurde von der zuständigen Ausländerbehörde am 19. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 verlängert, § 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. In diesem Fall kann das Visum nicht mehr als Schengen-Visum bezeichnet werden, sondern wird als nationales Visum auf dem einheitlichen Sichtvermerk verlängert (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, RNr. 29 zu § 6; BT-Drs. 15/420, S. 71). Mit (rechtzeitiger) Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 22. Februar 2007 gilt das nationale Visum bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, § 81 Abs. 4 AufenthG. Der Ausländer hat eine Rechtsposition inne, die ihm für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zuerkannt werden kann, wenn die Ausländerbehörde den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnt. Da also vorliegend den Rechtsschutzinteressen der Antragstellerin in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen werden kann, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des entfallenden fiktiven Aufenthaltsrechts gestellt werden kann (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist für einen vorbeugenden Rechtsschutz gem. § 123 VwGO kein Raum.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Zum Einen fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Das Merkmal der Einreise mit dem erforderlichen Visum bedeutet, dass der Ausländer für den von ihm angestrebten Aufenthalt (Zweck und Dauer) grundsätzlich ein Visum vor der Einreise benötigt. Die Antragstellerin ist mit einem Schengener Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen eingereist. Sie macht mit ihrem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis Familiennachzug und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geltend.
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde von diesem Erfordernis absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder wenn es der Antragstellerin auf Grund besonderer Umstände unzumutbar wäre, das Visumsverfahren nachzuholen.
Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist zwar am 13. Februar 2007 durch den deutschen Staatsangehörigen A. S. als Kind angenommen worden. Allerdings hat nur ein minderjähriges Kind einen Anspruch auf Familiennachzug, § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nicht die volljährige Antragstellerin. Sie kann allenfalls Familiennachzug gem. § 36 AufenthG geltend machen, worüber allerdings die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheidet. Es genügt nicht für ein Abweichen von der Visumspflicht, dass ein Aufenthaltstitel im Ermessenswege zu erteilen ist, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert wäre und eine andere Entscheidung der Ausländerbehörde als eine Erteilung nicht in Frage käme (BVerwG v. 17.3.2004, EZAR 017 Nr. 21).
Der Antragstellerin ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände unzumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen. Ein besonderer Umstand in einem Einzelfall wird dann vorliegen, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die ihn deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (BVerwG v. 19.9.2000, NVwZ-RR 2001, 132, 134).
Zum Anderen kann sich die Antragstellerin auch materiellrechtlich nicht auf eine Anspruchsgrundlage berufen, die ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen würde.
Auf § 36 AufenthG kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Im Hinblick auf Art. 6 GG ist nur eine solche Situation schutzwürdig, bei der im Falle einer Versagung des Nachzugs die Interessen des Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Einheit der Lebensgemeinschaft zu schützen, müssen nach Art und Schwere so große Schwierigkeiten für den Erhalt der Gemeinschaft zu befürchten sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen wäre (BVerwG v. 25.6.1997, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990). Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs "außergewöhnliche Härte" ist Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (Hailbronner, a.a.O., RNr. 9 zu § 36).