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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 12.04.2007 - M 23 K 05.50431 - asyl.net: M11022
https://www.asyl.net/rsdb/M11022
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Gebietsgewalt, Karzai, Warlords, Kabul, Sicherheitslage, Versorgungslage, medizinische Versorgung, alleinstehende Personen, soziale Bindungen, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Im Falle der Klagepartei ist ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegeben. Ein genereller Abschiebestopp oder ein vergleichbarer Schutz besteht nicht, obwohl eine extreme allgemeine Gefahrenlage für Afghanistan derzeit anzunehmen ist.

Der nach bayerischer Erlasslage bestehende Abschiebungsschutz ist entfallen.

Gemäß Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.7.1998 in der Fassung vom 8.2.1999 wurden Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Mit IMS vom 22.12.2003 wurde die Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 8.2.1999, zuletzt geändert mit IMS vom 23.6.2003, bis zum 1.7.2004 verlängert, und zwar unter Bezugnahme auf Nr. 2. 3. 8 der Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR, Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. 11. 2001 – Nr. B III 2155933 – AllMBl Nr. 12/2001, Seite 634 f.). Eine weitere, ausdrückliche Verlängerung der Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Form eines IMS ist nicht erfolgt. Demzufolge ist gemäß Nr. 2. 3. 8 OR der Erlass nach Ablauf der Befristung am 1. 7. 2004 außer Kraft getreten.

Die Gefährdung der Rechtsgüter muss im Falle des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht von staatlicher Seite ausgehen oder diesem zuzurechnen sein (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 a.a.O.). Jedoch wäre die Feststellung einer extremen Gefahrenlage dann ausgeschlossen, wenn ein schutzbereiter und fähiger Staat oder eine entsprechende staatsähnliche Gewalt vorhanden wäre.

Die Sicherheitslage hat sich, trotz des Umstandes, dass die Regierung von Präsident Karsai nun bereits seit geraumer Zeit amtiert, landesweit – auch in jüngster Zeit – nicht verbessert, in mancher Hinsicht sogar verschlechtert.

Nimmt man den Raum K. zunächst von den Betrachtungen aus, lässt sich diagnostizieren, dass landesweit eine de facto Gebietsgewalt nicht vorliegt. Die Regierung Karsai besitzt zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol.

Andererseits kann nicht in einem oder mehreren einzelnen Landesteilen eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht eines oder mehrerer Lokalherrscher angenommen werden.

Nach Überzeugung des Gerichts liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, um K. als ein von der Zentralregierung Karsai beherrschtes Kernterritorium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.8.2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521) anzuerkennen. Zwar erscheint es bereits fraglich, ob es für die Annahme einer Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit genügt, dass wenigstens im Raum K. eine ausreichende Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Denn angesichts der räumlichen Ausdehnung des Großraums K. im Vergleich zum restlichen Afghanistan erscheint es als sehr fraglich, ob diesbezüglich von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium gesprochen werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da nicht einmal für den Raum K. eine ausreichende eigenständige Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Jedenfalls bislang hat die Regierung Karsai kein Herrschaftsgefüge von hinreichender Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können.

Weil eine schutzbereite und -fähige staatliche oder staatsähnliche Gewalt gegenwärtig in Afghanistan nicht existiert (vgl. dazu ausführlich die obigen Nachweise), sind Auslandsafghanen und Rückkehrer – über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus – typischer Weise Opfer von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen (vgl. VG Wiesbaden Beschl. v. 21.11.2003 - 7 E 2304/03.A -; VG Dresden, Urt. v. 18.11.2003 - A 7 K 30988/2 -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 24.1.2005 - M 23 K 03.52000 -). Landesweit wird über etliche Fälle von Plünderungen und Erpressungen von Geld berichtet, wobei Opfer häufig Binnenvertriebene und Rückkehrer sind, von denen angenommen wird, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.6.2005, Seite 14).

Die allgemeine Lage in Afghanistan einschließlich des Großraums K. ist katastrophal.

Neben den Gefährdungen, denen der Einzelne in Afghanistan wegen der instabilen politischen Lage ausgesetzt ist (vgl. hierzu ausführlich oben), sind zu den extremen Gefahren für Leib und Leben auch solche zu zählen, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens (insbesondere Nahrungs- und Heizmittel) entstehen, denn auch ein derartiger Mangel kann die Existenz der Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.3.1997 - 11 S 3301/96 -, NVwZ 1997, Beilage Nr. 5, 33 = InfAuslR 1997, 259 = VBlBW 1997, 310). Von einer derzeit bestehenden Unterversorgung der Bevölkerung in Afghanistan in diesem Sinne ist auszugehen. Zwar hat sich nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes die Versorgungslage in den großen Städten "grundsätzlich verbessert", wegen mangelnder Kaufkraft könnten hiervon jedoch "längst nicht alle Bevölkerungsschichten" profitieren; in anderen Gebieten sei die Versorgungslage weiterhin nicht zufriedenstellend bis unzureichend (Lagebericht, Seite 28). Eine Delegation der Organisation "Pro Asyl", die sich Anfang November 2004 für eine Woche in Afghanistan aufhielt, stellte fest, dass die Stadt K. angesichts ihrer völlig überforderten Infrastruktur bei über drei Millionen Bewohnern weder eine inländische Fluchtalternative noch eine zumutbare Option für Rückkehrer ist, weil es "an allem" mangelt: An bezahlbarem Wohnraum, Trinkwasser und ausreichender Gesundheitsversorgung (Presseerklärung vom 12.11.2004). Wenngleich die UNHCR zur Unterbringung der Flüchtlinge auf den K. umgebenden Hügeln Zeltlager aufgebaut hat, so fehlt doch jegliche sonstige Infrastruktur. Ohne Rücksicht auf die traditionellen Moralvorstellungen werden Männer, Frauen und Kinder in den Notunterkünften "zusammengepfercht" (Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, Seite 13). Durch die in den Lagern herrschenden Verhältnisse sind Konflikte bis hin zum Mord vorprogrammiert (vgl. Gutachten Dr. Danesch, a.a.O.). Die hygienischen Verhältnisse sind katastrophal. In den Ruinen der ganzen Stadt sind Slumsiedlungen aus Lehmhütten entstanden (Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, Seite 14). Lebensmittelpreise und Mieten sind in K. inzwischen auf astronomische Höhen gestiegen. Ein Grund dafür ist die Anwesenheit der ca. 24.000 ausländischen Helfer aus den USA, Kanada, Japan und Europa, die Gehälter zwischen 10.000 und 15.000 Dollar monatlich beziehen. Deswegen sind Mieten wie Preise für die Güter des täglichen Bedarfs derart hoch, dass sie für die Bevölkerung nicht mehr bezahlbar sind (Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, a.a.O.).

Hiervon abgesehen wird die medizinische Versorgung vom Auswärtigen Amt als völlig unzureichend erachtet – selbst in K. sei keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben (Lagebericht, S.28/29) – sowie ausgeführt, dass Afghanistan zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeit in der Welt zähle und die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung etwa 45 Jahre betrage.

Das Überleben der Klagepartei ist darüber hinaus deswegen gefährdet, weil es Einzelnen in Afghanistan nicht möglich ist, sich den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 25.11.2003 - M 23 K. -). Derzeit ist es Rückkehrern praktisch unmöglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen (Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 12).

Eine ausreichende Mindestversorgung, um überhaupt überleben zu können, ist nach den ausführlich dargestellten Erkenntnissen allenfalls für Rückkehrer, die auf einen zur Hilfe bereiten Familienverband zurückgreifen können, einigermaßen sichergestellt. Denn soziale Sicherungssysteme existieren in Afghanistan nicht (so ausdrücklich der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2005, S. 32), die soziale Absicherung wird vielmehr von Familienverbänden und -clans übernommen. Insbesondere Rückkehrer aus dem westlich geprägten Ausland stoßen auf große Schwierigkeiten (Lagebericht, S. 29; vgl. zur Situation der Flüchtlinge auch S. 29–31). Da Arbeit nicht vorhanden ist (vgl. die obigen Nachweise) und Hilfsleistungen von Hilfsorganisationen für Rückkehrer insbesondere aus dem europäischen Ausland in der Regel kaum erreichbar sind (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.05.2005, S. 12 letzter Absatz), ist ein Rückkehrer zwingend auf Hilfe von Angehörigen angewiesen. Jedenfalls im Falle der Klagepartei kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der geschilderten sehr schwierigen Lage das zum Überleben notwendige Existenzminimum gesichert ist. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger könne sich in K. niederlassen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der aus Paktia stammende Kläger hat in K. keine Angehörigen, die ihn unterstützen könnten. Er verfügt in Afghanistan im Übrigen ohnehin nicht über einen Familienverband (Behördenakt, Bl. 26). Der Kläger hat weder eine Schule besucht, noch hat er einen Beruf erlernt. Hinzukommt, dass der Kläger ein Auge verloren hat und deswegen behindert ist.