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VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 05.04.2007 - M 9 S 07.176 - asyl.net: M11031
https://www.asyl.net/rsdb/M11031
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Studenten, Studienvorbereitung, Sprachkurs, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, atypischer Ausnahmefall, Zwei-Jahres-Frist
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin erweist sich diese als im Ergebnis rechtmäßig.

Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 1. Halbsatz AufenthG. Demnach soll die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung für studienvorbereitende Maßnahmen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Diese Zweijahresfrist war im vorliegenden Fall seit dem 16. November 2006 überschritten, nachdem die Ersterteilung am 16. November 2004 erfolgt war. Die Voraussetzungen von einer atypischen Ausnahme, welche eine Abweichung von der Regelfrist von zwei Jahren erlauben würde, sind hier nicht erfüllt.

Wegen der strikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kann ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gründe für eine Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- bzw. Ausbildungszweck haben, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und dass diese von solchem Gewicht sind, dass ein Festhalten an der generalisierenden Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigt wäre. Zu denken ist hier in erster Linie an krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahme oder auch Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers oder der Ausländerin fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.03.2003 - 13 S 2578/02).

Im vorliegenden Fall ist nämlich abgesehen davon die zu prognostizierende voraussichtliche Länge des noch erforderlichen Überschreitungszeitraums, bis die Antragstellerin ein reguläres Studium aufnehmen kann, so groß, dass eine Ausnahme von der Regel nicht in Betracht kommt. Selbst wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich die erforderliche Sprachprüfung bestanden haben sollte, wäre nach Aktenlage die Aufnahme eines Hochschulstudiums für sie frühestens zum Wintersemester 2007/2008 möglich. Damit würde sie die Zweijahresfrist insgesamt um ein rundes weiteres Jahr, also um 50 v.H., verlängern. Das Zugestehen einer derartigen Verlängerung würde aber zumindest voraussetzen, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die studienvorbereitenden Sprachkurse wenigstens innerhalb dieser Zeit erfolgreich abgeschlossen werden können. Ist aber - wie hier - nach einem insgesamt deutlich mehr als zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland die erforderliche Sprachprüfung noch immer nicht bestanden, so ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass die studienvorbereitenden Maßnahmen bis zum ins Auge zu fassenden Beginn eines eigentlichen Studiums abgeschlossen sein werden (vgl. grundsätzlich VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und speziell zu dem hier vorliegenden Fall VG Stuttgart, B. v. 21.2.2005 4 - K 40/05).