Flüchtlingsanerkennung für somalische Staatsangehörige wegen nichtstaatlicher Verfolgung allein wegen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gegenüber festzustellen, dass bezüglich Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für ihr Leben oder ihre Freiheit, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, ohne dass ihr der Staat, Parteien oder sonstige Organisationen Schutz vor dieser Verfolgung bieten könnten. Der Klägerin drohen nach den Feststellungen des Gerichts in Somalia allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan und damit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Seiten der Angehörigen anderer Clans Gefahren für Leib und Leben.
Somalia ist seit 1991 ohne international allgemein anerkannte Regierung. Eine zentralstaatliche Ordnung existiert nicht. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006 befinden sich weite Teile des Landes in einem andauernden Bürgerkrieg und werden durch lokale Kriegsfürsten und ihre Milizen regiert. Dabei kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Clanmilizen mit zum Teil erheblichen Opferzahlen. Folter und willkürliche Tötungen sowie die systematische Gewaltanwendung gegenüber feindlichen Clans und Subclans kennzeichnen die bürgerkriegsähnlichen Zustände. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Kampfhandlungen undWillkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber anderen Clans machen es schwierig oder unmöglich, sichere Zufluchtgebiete (etwa im Norden des Landes) tatsächlich zu erreichen. Zudem sind wegen der allgemeinen schwierigen Wirtschafts- und Sicherheitslage die Überlebensmöglichkeiten solcher Personen in Frage gestellt, die nicht vor Ort im Rahmen familiärer Bindungen unterstützt werden können. Lokale Rivalitäten stellen im Übrigen auch in vermeintlich sicheren Zufluchtgebieten für Rückkehrer je nach Clanzugehörigkeit schwer einzuschätzende, möglicherweise aber lebensbedrohende Gefahren dar (vgl. zum Ganzen auch EGMR, Urt. vom 11.1.2007 1948/04 = Asylmagazin 2007 S. 21).
Medienberichte, wonach zwischenzeitlich die sog. Union der Islamischen Gerichte die Herrschaft in M. und in Südsomalia übernommen hatte, und nunmehr die provisorische Regierung mit Hilfe äthiopischer Soldaten nach M. zurückgekehrt ist, können die geschilderte Einschätzung der Lage in Somalia nicht in Frage stellen, zumal mit der Rückkehr der provisorischen Regierung offenbar auch die Warlords zurückgekehrt sind und es zudem Kämpfe mit den Anhängern der Union der Islamischen Gerichte gibt.