Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich rechtmäßig verkürzt werden konnte, da die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der endgültigen Trennung des Klägers von seiner Ehefrau nachträglich entfallen ist.
Erstmals im Zulassungsverfahren macht der Kläger seine Beziehung zu den Kindern seiner Ehefrau geltend. Das Wohl der Kinder seiner Ehefrau steht der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer besonderen Härte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) jedoch nicht entgegen. Aufgrund der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau hat der Kläger keine dem Schutz des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unterfallende Beziehung zu deren Kindern. Eine besondere Härte bedeutet seine Ausreise weder für ihn noch für die Kinder. Er ist für sie nicht sorgeberechtigt und lebt mit ihnen auch nicht zusammen. Eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung der schon älteren Kinder (das jüngste von drei Kindern ist sechs Jahre alt, das älteste 13 Jahre) spielt der Kläger nicht. Einen Beleg dafür, dass sein weiterer Aufenthalt für das Wohl der Kinder unentbehrlich ist, wurde jedenfalls nicht vorgelegt.