Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie als Flüchtling als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt hat.
1. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts ausschließlich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zum einen wegen der Unanwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG in seinem Falle und zum anderen wegen der Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz als "offensichtlich" unbegründet.
Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids ist statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, die die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann.
Die isolierte Anfechtung – wie sie der Kläger hier betreibt – bietet gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Dies legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes gegen § 14a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist. Dies gilt auch, soweit sich der Anfechtungsantrag, wie der Kläger nunmehr klargestellt hat, hilfsweise darauf beziehen soll, dass das Bundesamt den nach § 14a Abs. 2 AsylVfG fingierten Antrag auf Asyl und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids als "offensichtlich" und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat. Würde der Bescheid nämlich mit diesem Inhalt bestätigt, so hätte dies eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die hier nur noch mit der isolierten Anfechtung abgewendet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06 Bezug genommen.
2. Das Berufungsgericht hat die danach statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen, soweit es um den Hauptantrag geht. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig.
§ 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. im Einzelnen das erwähnte Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs; auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf "Altfälle" sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll vermeiden, dass durch sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs in BTDrucks 15/420 S. 108). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf "Altfälle" angewendet wird.
Soweit das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling in Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof mit der Abweisung der Klage den Bescheid auch insoweit als rechtmäßig bestätigt hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Diese Regelung soll – ebenso wie die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG gleichfalls bezieht – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann jedoch ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (vgl. auch insoweit die Begründung im Einzelnen im Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 10.06).