Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Einklang (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, begehren die Kläger die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Unanwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG in ihrem Falle.
Die danach ausschließlich begehrte isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids ist statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere auch zu Asylverfahren – ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes in der Regel (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann.
Die isolierte Anfechtung – wie sie die Kläger hier betreiben – bietet gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamts ersatzlos aufgehoben wird. Dies legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen Verstoßes gegen § 14a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 10.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen) Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat die danach statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig.
§ 14a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder (vgl. im Einzelnen das erwähnte Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 10.06). Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf "Altfälle" sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll vermeiden, dass durch sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks 15/420 S. 108). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf "Altfälle" angewendet wird.