Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Bei Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
(Leitsatz der Redaktion)
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht.
Die Festsetzung einer Ausreisefrist von lediglich einer Woche in Ziff. 4 des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse überwiegt und die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.
Diese kurze Ausreisefrist mit der daraus unmittelbar folgenden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 75 AsylVfG darf das Bundesamt nur in den Fällen unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylanträge (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) bzw. in Fällen der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes (§ 38 Abs. 2 AsylVfG) anordnen. In allen übrigen Fällen beträgt die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall der Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens.
Es liegt kein Fall einer Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gem. § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Denn der Antragsteller hat gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens mit der Erklärung verzichtet, dass ihnen keine politische Verfolgung droht. Für diesen Fall schreibt § 32 AsylVfG vor, dass - wie einer Rücknahme des Asylantrages - dass Bundesamt feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen.
§ 38 Abs. 2 AsylVfG sieht demgegenüber die Setzung der einwöchigen Ausreisefrist nur für die Fälle der Rücknahme des Asylantrages vor. Der Fall des Verzichts gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG ist anders als in § 32 AsylVfG nicht erwähnt. Dementsprechend liegt ein sonstiger Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor. Da diese Vorschrift alle nicht anderweitig geregelten Fälle erfasst, kann die Kammer mangels einer Regelungslücke nicht § 38 Abs. 2 AsylVfG analog auf den Fall des Verzichts gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG anwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge damit die Ausreisefrist auf einen Monat festsetzen müssen. Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG endet damit bei Klageerhebung - wie im vorliegenden Fall - einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.